Sexual Assault Conviction Outcome Following Withdrawn Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe defendant was convicted of multiple sexual acts with a child and sentenced to an unconditional prison term of 14 months, with an extension of court-ordered outpatient treatment for a mental disorder. The defendant filed an appeal, prompting a subsequent appeal by the prosecution; however, the defendant subsequently withdrew the initial appeal, which, pursuant to the procedural rules, rendered the prosecution's cross-appeal moot and caused the appellate proceedings to be closed as settled. Consequently, the lower court's judgment finding the defendant guilty became legally binding, with the costs of the appeal proceedings, excluding those for the court-appointed defense counsel, being imposed upon the defendant, who remains liable for reimbursement of the defense costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 187 Ziff. 1 StGB, Art. 63 StGB, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 i.V.m, Art. 90 StPO, Art. 401 Abs. 3 StPO; Sexual Assault Conviction Outcome Following Withdrawn Appeal: The defendant filed an appeal, prompting a subsequent appeal by the prosecution; however, the defendant subsequently withdrew the initial appeal, which, pursuant to the procedural rules, rendered the prosecution's cross-appeal moot and caused the appellate proceedings to be closed as settled. Consequently, the lower court's judgment finding the defendant guilty became legally binding, with the costs of the appeal proceedings, excluding those for the court-appointed defense counsel, being imposed upon the defendant, who remains liable for reimbursement of the defense costs.
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KI-generiertThis article justifies the consequence that the subsidiary appeal (Anschlussberufung) becomes moot due to the withdrawal of the main appeal.
This article established the rule that costs are allocated based on success or failure, including for withdrawn appeals, leading to the order on costs.
This provision was cited as the basis for ordering the costs of the official defense to be paid from the court treasury while reserving the accused's obligation to reimburse.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180090-O/U/ad-hb
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli
Beschluss vom 20. April 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
sowie
B._____, Privatkläger
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Oktober 2017 (DG170015)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 3. Oktober 2017 sprach das Bezirksgericht Hinwil den Beschuldigten der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Ausserdem wurde die mit Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Juli 2012 angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (psychische Störung) verlängert (Urk. 103). Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 54) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 97; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 18. Januar 2018 zugestellt (Urk. 101).
2. Bereits mit Eingabe vom 29. Januar 2018 wurde seitens der Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erklärt (Urk. 104). Nachdem der Beschuldigte sodann innert Frist am 2. Februar 2018 seine Berufungserklärung hatte einreichen lassen (Urk.105; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO), wurde dem Privatkläger sowie der Anklagebehörde mit Präsidialverfügung vom 2. März 2018 unter Hinweis auf die Berufungserklärung des Beschuldigten Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung angesetzt. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass die Frist zur Erklärung der Anschlussberufung von Gesetzes wegen erst mit Erhalt jener Verfügung zu laufen beginne (Urk. 110). Während der Privatkläger diese Frist verstreichen liess, erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. März 2018 Anschlussberufung (Urk. 112).
3. Mit Eingabe vom 13. April 2018, eingegangen am 16. April 2018, liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 117). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Berufungsverfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Oktober 2017 ist damit rechtskräftig.
4.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf
deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens daher, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht des Beschuldigten vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Mangels Umtrieben ist der unentgeltlichen Privatklägervertreterin keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 118).
4.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'240.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 120).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist damit hinfällig.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 3. Oktober 2017 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 3'240.– amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, − die unentgeltliche Privatklägervertreterin im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 20. April 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli