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SB180084 • OG ZH SB180084 KI-generiert

Withdrawal of Negligent Homicide Appeal

Geschäftsnummer SB180084
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant in a negligent homicide case lodged an appeal against a lower court's judgment but subsequently withdrew the appeal within the statutory period for filing the appeal declaration. The appellate court therefore declared the proceedings closed due to the withdrawal, rendering the lower court's decision final, and determined that no court fees would be charged or compensation awarded, as the withdrawal occurred before any further substantial proceedings were initiated.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Withdrawal of Negligent Homicide Appeal: The appellate court therefore declared the proceedings closed due to the withdrawal, rendering the lower court's decision final, and determined that no court fees would be charged or compensation awarded, as the withdrawal occurred before any further substantial proceedings were initiated.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung Rückzug des Strafantrags Nichtanhandnahmeverfügung verspätete Beweismittel Abweichen im Notstandsfall Verhandlungsverschiebung Fahrlässige Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

This article is mentioned in the reasoning regarding the timely submission of the appeal withdrawal, which influenced the cost decision in order 2.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision, concerning legal costs, is the basis for the court's decision not to levy a second-instance court fee (order 2).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180084-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 23. März 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Tötung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom

19. Dezember 2017 (GG160035)

Erwägungen:

Am 19. Dezember 2017 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, desselben Datums Berufung anmelden (Urk. 71; Urk. 77).

Mit Eingabe vom 20. Februar 2018 liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 83). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 76/2: Zustellung des begründeten Urteils vom 19. Dezember 2017 am

12. Februar 2018; Urk. 79; Urk. 80; Urk. 81), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Mangels Umtrieben sind keine Entschädigungen zuzusprechen (Urk. 79).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom

19. Dezember 2017 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − den Rechtsvertreter der Privatklägerschaft siebenfach für sich und zuhanden der Privatkläger, − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 23. März 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Höchli