Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Statement in Alien Law Violation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the prosecutor's appeal against a lower court's judgment concerning a violation of alien law because the appellant, although timely filing the notice of appeal, failed to submit the mandatory written statement of appeal within the required 20-day period following the delivery of the reasoned decision, thus necessitating non-admittance pursuant to procedural rules, and consequently, the costs of the appeal proceedings were borne by the cantonal treasury as this non-admittance was deemed a procedural loss for the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 42 StG; Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Statement in Alien Law Violation Case: Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed because the required appeal declaration was not submitted in time, as explicitly stated in Order 1 and derived from this article.
This article establishes the basis for allocating the costs of the appeal procedure to the state treasury, as ordered in point 2.
Cited as the procedural rule governing how a potential appeal to the Federal Supreme Court must be submitted.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180078-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Anner
Beschluss vom 27. Februar 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Th. Brändli, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
1. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. Dezember 2017 (GG170165)
Erwägungen:
1. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat meldete mit Eingabe vom
12. Dezember 2017 innert Frist Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2017 an (Urk. 26). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am 26. Januar 2018 zugestellt (Urk. 29).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10).
3. Die Staatsanwaltschaft meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 15. Februar 2018). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 12. Dezember 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 27. Februar 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. N. Anner