Plaintiff's Untimely Written Appeal Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Appellate Court dismissed an appeal filed by a private plaintiff against a lower court's judgment that acquitted the defendant of charges including threats and assault, while referring the civil claims to civil proceedings, because although the plaintiff timely declared the appeal orally, he failed to submit the mandatory written statement of appeal within the statutory 20-day period following the delivery of the reasoned decision. The court ruled that timely submission of the written statement is a mandatory requirement for the appeal to be considered, leading to a non-admission of the appeal and the imposition of the appeal proceedings' costs upon the plaintiff due to his procedural failure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Plaintiff's Untimely Written Appeal Dismissed: The court ruled that timely submission of the written statement is a mandatory requirement for the appeal to be considered, leading to a non-admission of the appeal and the imposition of the appeal proceedings' costs upon the plaintiff due to his procedural failure.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to file a written statement of appeal as required.
Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the non-entry into the appeal constitutes a loss.
Cited as a procedural basis for waiving the exchange of submissions due to the obvious inadmissibility of the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180019-O/U/cwo Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.
S. Maurer
Beschluss vom 5. Februar 2018
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 10. Mai 2017 (GG170004)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 10. Mai 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Sachbeschädigung, der Drohung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten freigesprochen und der Privatkläger mit seiner Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 49 S. 20). Der Entscheid wurde gleichentags mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 11; Urk. 43). In Ziffer 6 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 43 [Urteilsdispositiv]; Urk. 47 = Urk. 49 [begründete Fassung]). Am 17. Mai 2017 erschien der Privatkläger am Schalter der Vorinstanz und erklärte mündlich, dass er Berufung anmelde, worüber die Gerichtsschreiberin eine Aktennotiz verfasste, welche der Privatkläger unterzeichnete (Urk. 45). Am 9. Januar 2018 wurde das begründete Urteil (Urk. 47 = Urk. 49) dem Privatkläger zugestellt (Urk. 48).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 29. Januar 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO ver-
zichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Aufwendungen im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 17. Mai 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Privatkläger − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 5. Februar 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer