Private Complainant's Embezzlement Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the private complainant's appeal against a first-instance acquittal on charges of embezzlement and breach of trust, as well as the discontinuation of proceedings for misappropriation of property, because the complainant failed to submit the mandatory written statement of appeal within the twenty-day deadline following the notification of the reasoned judgment, a procedural requirement stipulated by law, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible and requiring the private complainant to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 138 Ziff. 1 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 141 StGB, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Private Complainant's Embezzlement Appeal Dismissed for Untimely Filing: Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. September 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und das Verfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB eingestellt. Die Privatklägerin wurde mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 52).
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KI-generiertCited as the basis for the court's decision not to enter upon the appeal because the required statement of appeal was not filed.
Cited as the basis for imposing the appeal costs on the private complainant due to the non-entry into the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180017-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Beschluss vom 25. Januar 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
betreffend Veruntreuung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 18. September 2017 (GG170005)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 18. September 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freigesprochen und das Verfahren betreffend Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB eingestellt. Die Privatklägerin wurde mit ihrer Forderung auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 52).
2. Dieser Entscheid wurde den Parteien schriftlich in unbegründeter Form eröffnet. In Ziffer 9 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 52). Mit Eingabe vom
26. September 2017 liess die Privatklägerin um Zustellung einer vollständig begründeten Fassung des Urteils ersuchen und meldete gleichzeitig Berufung an (Urk. 54). Das begründete Urteil (Urk. 58 = Urk. 61) wurde der Privatklägerin sodann am 15. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 59).
3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; EUGSTER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK StPO II
2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 2).
4. Die Privatklägerin liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 4. Januar 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung
von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 26. September 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − den Rechtsvertreter RA lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 25. Januar 2018
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger MLaw M. Konrad