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SB180011 • OG ZH SB180011 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer SB180011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant was convicted of simple bodily harm by a lower court and timely filed a notice of appeal against this judgment. However, the procedural rules require the appellant to submit a written statement of appeal to the appellate court within 20 days of receiving the reasoned decision, which was served on January 8, 2018, setting the deadline for January 29, 2018. Because the appellant failed to submit the required written statement of appeal by this deadline, the court held that it could not hear the appeal and therefore dismissed it as inadmissible due to untimeliness, thereby confirming the lower court's decision and imposing the procedural costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 i.V.m, Art. 428 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimeliness: However, the procedural rules require the appellant to submit a written statement of appeal to the appellate court within 20 days of receiving the reasoned decision, which was served on January 8, 2018, setting the deadline for January 29, 2018. Because the appellant failed to submit the required written statement of appeal by this deadline, the court held that it could not hear the appeal and therefore dismissed it as inadmissible due to untimeliness, thereby confirming the lower court's decision and imposing the procedural costs on the appellant.

Schlagwörter

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Körperverletzung gesetzliche Verfahrensfrist Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Justizirrtum Dauer der Landesverweisung einfache Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 StPO

Used as the primary ground for the decision not to enter upon the appeal due to its untimely filing.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for ordering the appellant (who was not heard) to bear the appeal procedure costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180011-O/U/gs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur.

Schwarzenbach-Oswald

Beschluss vom 13. Februar 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom

14. September 2017 (GG170023)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 14. September 2017 wurde die Beschuldigte der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens der Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festgelegt (Urk. 35).

Das Urteil wurde der Beschuldigten am 14. September 2017 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Urk. 29, Prot. I S. 18).

Mit Eingabe vom 22. September 2017 meldete die Beschuldigte bei der Vorinstanz rechtzeitig die Berufung an (Urk. 31).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten am 8. Januar 2018 zugestellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 34/2, Urk. 35). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung am 9. Januar 2018 zu laufen und endete am

29. Januar 2018 (Art. 90 Abs. 1 StPO).

Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. Somit ist auf die Berufung androhungsgemäss nicht einzutreten.

Auf die Einholung einer Stellungnahme der Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 22. September 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 13. Februar 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Schwarzenbach-Oswald