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SB180008 • OG ZH SB180008 KI-generiert

Private Complainants' Failure to File Formal Declaration Bars Negligent Homicide Appeal

Geschäftsnummer SB180008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to consider an appeal filed by private complainants against a lower court's judgment concerning negligent homicide because the complainants failed to submit the required formal declaration of appeal to the appellate court within the statutory deadline, despite having filed a timely appeal notice; consequently, the court ruled that the non-admission of the appeal is equivalent to a loss for the complainants, and they must jointly bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Private Complainants' Failure to File Formal Declaration Bars Negligent Homicide Appeal: Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. August 2017 (Urk. 53) meldete der Vertreter der Privatkläger mit Eingabe vom 12. August 2017 (Urk. 56) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 60) wurde dem Vertreter der Privatkläger am 18. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 61). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

Schlagwörter

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fahrlässige Tötung gesetzliche Frist Beschwerdelegitimation Nachlass des Erblassers Einreichung einer Strafanzeige ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Fahrlässige Tötung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Basis for the decision not to enter into the appeal due to the lack of timely filing of the statement of appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Basis for imposing the appeal costs on the private plaintiffs due to their loss in the non-entry decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB180008-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 19. Januar 2018

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen

C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend fahrlässige Tötung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 8. August 2017 (GG160043)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 8. August 2017 (Urk. 53) meldete der Vertreter der Privatkläger mit Eingabe vom 12. August 2017 (Urk. 56) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 60) wurde dem Vertreter der Privatkläger am 18. Dezember 2017 zugestellt (Urk. 61). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatkläger kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens den Privatklägern solidarisch aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung im Berufungsverfahren sind keine ersichtlich, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatkläger vom 12. August 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Privatklägern solidarisch auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatkläger (dreifach für sich und die Privatklägerschaft)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. Januar 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold