Appeal Dismissed for Untimely Formal Declaration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on an appeal concerning complicity in attempted theft because, although the defendant filed a notice of appeal, the required formal declaration of appeal was never submitted within the statutory deadline. Consequently, the court dismissed the appeal, which is treated as a defeat for the appellant, obligating the defendant to bear the costs of the appellate proceedings, including a CHF 600 court fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Formal Declaration: Consequently, the court dismissed the appeal, which is treated as a defeat for the appellant, obligating the defendant to bear the costs of the appellate proceedings, including a CHF 600 court fee.
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KI-generiertThis provision was cited as the basis for the decision not to enter an appeal due to the lack of a formal statement of appeal.
This provision justifies the allocation of procedural costs to the appellant due to the dismissal of the appeal.
Although not explicitly cited in the dispositive, this provision regarding costs in case of non-entry into the appeal (implied by Art. 428 StPO's context and the order imposing costs) is often linked. However, based strictly on the dispositive, only the cost allocation rule (Art. 428) is supported by the reasoning section.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180005-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur.
F. Manfrin
Beschluss vom 24. Januar 2018
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gehilfenschaft zum versuchten Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. September 2017 (GG170150)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. September 2017 hat der amtlich verteidigte Beschuldigte persönlich Berufung angemeldet (Urk. 56). Die Berufungsanmeldung wurde sodann der amtlichen Verteidigung zur Kenntnis gebracht (Urk. 59/2). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde in der Folge allerdings keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- festzusetzen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb ihr für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten ist.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. September 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 24. Januar 2018
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin