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SB170487 • OG ZH SB170487 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Statement of Appeal

Geschäftsnummer SB170487
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted by the lower court for illegal employment and illegal residence under the Foreign Nationals Act and filed an appeal, but failed to submit the mandatory written statement of appeal within the twenty-day deadline following the delivery of the reasoned judgment. The appellate court, based on the procedural requirement that failure to file a timely statement of appeal mandates non-admittance of the appeal, decided not to consider the substance of the appeal, thus upholding the original conviction implicitly and imposing the costs of the appellate proceedings on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Statement of Appeal: The appellate court, based on the procedural requirement that failure to file a timely statement of appeal mandates non-admittance of the appeal, decided not to consider the substance of the appeal, thus upholding the original conviction implicitly and imposing the costs of the appellate proceedings on the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Begründung Ausländergesetz Verfahrenskosten Begründung Residenzpflicht verspätete Einreichung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to submit the statement of appeal in time, as required by this provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to assign the costs of the appeal proceedings to the appellant because the failure to enter an appeal is equivalent to being unsuccessful.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170487-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. R. Bretscher

Beschluss vom 4. Januar 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 22. September 2017 (GB170006)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 22. September 2017 wurde der Beschuldigte der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 und 2 AuG sowie des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG schuldig gesprochen, wofür er mit einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 20.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft wurde (Urk. 41 S. 3).

2. Mit elektronischer Eingabe vom 2. Oktober 2017 liess der Beschuldigte gegen den vorinstanzlichen Entscheid Berufung anmelden und eine schriftliche Begründung des obengenannten Urteils verlangen (Urk. 43). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 28. respektive 29. November 2017 zugestellt (Urk. 47/1-4).

3. Der Berufungskläger hat innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

4. Die zwanzigtägige Frist für die Berufungserklärung hat für den Beschuldigten am 30. November 2017 zu laufen begonnen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist am

19. Dezember 2017 abgelaufen. Diese Frist liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen. Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die

Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

5. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 2. Oktober 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 4. Januar 2018

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. R. Bretscher