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SB170472 • OG ZH SB170472 KI-generiert

Prosecutor Withdraws DUI Appeal; Canton Bears Costs

Geschäftsnummer SB170472
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Prosecutor appealed a lower court judgment regarding a driving under the influence case, but subsequently withdrew the appeal after receiving the reasoned judgment. The court, noting that a party withdrawing an appeal is considered the losing party, declared the main proceedings closed due to the withdrawal, thereby upholding the original lower court verdict as legally binding, and ruled that the canton would bear the costs of the appeal procedure as the state entity was the losing party.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor Withdraws DUI Appeal; Canton Bears Costs: The court, noting that a party withdrawing an appeal is considered the losing party, declared the main proceedings closed due to the withdrawal, thereby upholding the original lower court verdict as legally binding, and ruled that the canton would bear the costs of the appeal procedure as the state entity was the losing party.

Schlagwörter

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Parteientschädigung Führerausweisentzug Herabsetzung der Busse Ausstand des Staatsanwalts qualifizierte Fahrunfähigkeit Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Fahren im fahrunfähigem Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the party withdrawing the appeal is considered the losing party for cost allocation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170472-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur.

Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Beschluss vom 12. Dezember 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Fahren im fahrunfähigem Zustand

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

12. Juli 2017 (GG170006)

Erwägungen:

Am 14. Juli 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 12. Juli 2017 Berufung an (Urk. 43).

Nach Erhalt des begründeten Urteils am 21. November 2017 zog sie ihre Berufung mit Eingabe vom 27. November 2017, eingegangen am 29. November 2017, zurück (Urk. 47 und 50). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

12. Juli 2017 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 12. Dezember 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir