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SB170439 • OG ZH SB170439 KI-generiert

Settlement Agreement Leading to Annulment of Insult Conviction

Geschäftsnummer SB170439
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant, previously convicted of insult, sought review of the lower court's judgment, but both parties subsequently agreed to a settlement during the appellate hearing, wherein the private complainant unconditionally withdrew their criminal complaint. The court reasoned that the withdrawal of the criminal complaint constituted the definitive lack of a procedural prerequisite, mandating the discontinuation of the appeal proceedings and the annulment of the prior conviction, as per the relevant provisions of the Criminal Procedure Code; consequently, the court dismissed the criminal proceedings, waived court fees, and ordered the state to cover the appellant's full legal costs of CHF 12,000.

Legislator-Regeste

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Art. 177 Abs. 1 StGB, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 2 StPO, Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m, Art. 379 StPO, Art. 329 Abs. 4 i.V.m; Settlement Agreement Leading to Annulment of Insult Conviction: The court reasoned that the withdrawal of the criminal complaint constituted the definitive lack of a procedural prerequisite, mandating the discontinuation of the appeal proceedings and the annulment of the prior conviction, as per the relevant provisions of the Criminal Procedure Code; consequently, the court dismissed the criminal proceedings, waived court fees, and ordered the state to cover the appellant's full legal costs of CHF 12,000.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsverfahren Rückzug des Strafantrags Anwaltskosten Beleidigung Parteianhörung Strafprozessordnung Beschimpfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 177 Abs. 1 StGB
Juni 2017 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr.
Art. 399 Abs. 1 StPO
29/2) gingen innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO bzw.
Art. 399 Abs. 2 StPO
der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 2 StPO ein.
Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m
Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 379 StPO
Art. 329 Abs. 4 i.V.m
Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 i.V.m.
Art. 33 Abs. 1 StGB
Art. 33 Abs. 1 StGB und Art.
Art. 304 Abs. 2 StPO
1 StGB und Art. 304 Abs. 2 StPO).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 329 Abs. 4 StPO

Used to justify the discontinuation (Einstellung) of the proceedings following the withdrawal of the criminal complaint.

Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO

Cited as the legal basis for awarding the procedural compensation to the accused.

Art. 427 StPO

Mentioned in the context of the authority reviewing the cost agreement between the parties upon withdrawal of the complaint.

Art. 426 Abs. 2 StPO

Cited to confirm that there is no basis to impose costs on either party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170439-O /U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 26. März 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Beschimpfung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 26. Juni 2017 (GG170009)

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 20. März 2017 Anklage beim Bezirksgericht Dielsdorf wegen Beschimpfung (Urk. 15). Mit Urteil vom 26. Juni 2017 sprach der Einzelrichter den Beschuldigten der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 60.-- (Urk. 30). Sowohl die Berufungsanmeldung (Urk. 27, Eingang 4. Juli 2017) als auch die Berufungserklärung (Urk. 31, Eingang

30. Oktober 2017, Zustellung der schriftlich begründeten Fassung des Urteils am

12. Oktober 2017, vgl. Urk. 29/2) gingen innert der 10-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 1 StPO bzw. der 20-tägigen Frist von Art. 399 Abs. 2 StPO ein. Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger verzichteten auf Anschlussberufung (Urk. 36 und 41).

2. Zur Berufungsverhandlung am 15. März 2018 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie der Privatkläger persönlich in Begleitung seines Rechtsvertreters (Prot. II S. 4). Nach Abschluss des Beweisverfahrens erläuterte die Verfahrensleitung die Möglichkeit, die Strafanträge zurückzuziehen (der Beschuldigte im vorliegenden Verfahren und der Privatkläger im Parallelverfahren vor Bezirksgericht Zürich GG180041) und gab den Parteien Gelegenheit, sich miteinander diesbezüglich zu beraten (Prot. II S. 5). Nach einem Verhandlungsunterbruch beantragten beide Parteien die Sistierung des Berufungsverfahrens zwecks Ausarbeitung eines Vergleichs. Beide Parteien stellten den Rückzug der Strafanträge in Aussicht (Prot. II S. 6).

3. Die Verfahrensleitung prüft, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 i.V.m. Art. 379 StPO).

4. Mit Eingabe vom 21. März 2018 (Urk. 49) reichte der Rechtsvertreter des Privatklägers einen von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich (Urk. 51) ins Recht, worin – unter anderem – der Privatkläger seinen Strafantrag wegen Be-

schimpfung zurückzog und sein Desinteresse an einer strafrechtlichen Verurteilung im vorliegenden Verfahren erklärte (Urk. 51 Rz 3). Der Rückzug erfolgte bedingungslos, formund fristgerecht (vgl. Art. 33 Abs. 1 StGB und Art. 304 Abs. 2 StPO). Der Rückzug des Strafantrages ist endgültig (Art. 33 Abs. 2 StGB), womit es definitiv an einer Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb das Verfahren zum Abschluss zu bringen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrags einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl., Art. 403 N 6 und BSK StPO-STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, 2. Aufl., Art. 329 N 3).

Mit dem Rückzug des Strafantrags ist das Verfahren der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A._____ betreffend Beschimpfung, Unt.-Nr. B- 3/2016/10026521, folglich einzustellen. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 26. Juni 2017 (GG170009), aufzuheben.

5. Beide Parteien beantragten im genannten Vergleich, dass die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen seien (Urk. 51). Der erbetene Verteidiger beantragte in seiner Eingabe vom 22. März 2018 (Urk. 47) eine angemessene Entschädigung zugunsten des Beschuldigten für die anwaltliche Verteidigung im gesamten Verfahren.

6. Nach Art. 427 Abs. 4 StPO bedarf eine Vereinbarung zwischen der antragstellenden und der beschuldigten Person über die Kostentragung beim Rückzug des Strafantrags der Genehmigung der Behörde, welche die Einstellung verfügt. Dabei darf sich die Vereinbarung nicht zum Nachteil des Bundes oder des Kantons auswirken.

Es besteht vorliegend kein Anlass und keine Grundlage, einer der Parteien Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 426 Abs. 2 StPO sowie Art. 427 StPO). Die getroffene Vereinbarung wirkt sich damit nicht zum Nachteil des Staates aus. Vereinbarungsund ausgangsgemäss – das Verfahren ist einzustellen – sind die Kosten des gesamten Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.

Der Verteidiger reichte vor Vorinstanz eine Honorarnote über einen Betrag von ca. Fr. 10'000.– in Recht (Urk. 24), was angemessen erscheint. Für die – nicht näher substantiierten – Aufwendungen im Berufungsverfahren rechtfertigt sich eine pauschale Entschädigung von Fr. 2'000.–. Dem Beschuldigten ist demgemäss für die Aufwendungen seines erbetenen Verteidigers im Vorverfahren und in den beiden gerichtlichen Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– zu entrichten (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Entschädigung an den Privatkläger ist keine auszurichten.

Es wird beschlossen:

1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ betreffend Beschimpfung wird eingestellt.

2. Das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht, vom 26. Juni 2017 (GG170009) wird aufgehoben.

3. Die erstund zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fallen ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'800.– (Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung).

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungsverfahren und die beiden gerichtlichen Verfahren eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 12'000.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

− die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

− das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung (in die Akten GG180041-L)

− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 13/1 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, betr. Geschäfts-Nr. 67169248, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).

7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 26. März 2018

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin