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SB170388 • OG ZH SB170388 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Written Statement

Geschäftsnummer SB170388
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant was convicted by the lower court for several driving offenses, including obstructing sobriety testing and driving under the influence, and sentenced to a six-month unconditional prison term, probation extensions, and mandated therapy. Despite timely filing of a notice of appeal against the judgment, the appellant failed to submit the required written statement of appeal within the statutory deadline following the service of the reasoned decision. The appellate court dismissed the appeal without entering an adjudication because the timely submission of the written statement of appeal is a mandatory prerequisite under procedural law, resulting in the appellant being ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Written Statement: Despite timely filing of a notice of appeal against the judgment, the appellant failed to submit the required written statement of appeal within the statutory deadline following the service of the reasoned decision. The appellate court dismissed the appeal without entering an adjudication because the timely submission of the written statement of appeal is a mandatory prerequisite under procedural law, resulting in the appellant being ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Begründung verspätete Einreichung Strafzumessung Verfahrenskosten schriftliche Urteilsbegründung schriftliche Eröffnung Vereitelung von Massnahmen zur Festellung der Fahrunfähikeit etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 91a Abs. 1 SVG
fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art.
Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG
1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art.
Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG
a SVG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft.
Art. 399 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden.
Art. 399 Abs. 3 StPO
Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO).
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO
Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
Art. 403 Abs. 2 StPO
Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden
Art. 428 Abs. 1 StPO
Applied to determine that the costs of the appeal procedure must be imposed on the appellant because the non-entry into the appeal constitutes a loss for him.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to the failure to submit a written appeal declaration.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the costs of the appeal procedure must be imposed on the appellant because the non-entry into the appeal constitutes a loss for him.

Art. 64 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive orders (1-6).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170388-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Beschluss vom 24. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Festellung der Fahrunfähikeit etc.

und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 6. Juni 2017 (DG170005)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 6. Juni 2017 wurde der Beschuldigte der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun-

fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG sowie des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten bestraft. Die Probezeiten von zwei bedingt ausgefällten Vorstrafen wurden um 1 ½ und

2 ½ Jahre verlängert und dem Beschuldigten die Weisung erteilt, während der Dauer der Probezeit von 2 ½ Jahren die begonnene ambulante psychiatrische Therapie solange weiterzuführen, wie es der Therapeut für sinnvoll hält (Urk. 40

S. 27 f.). Das Urteil wurde dem Beschuldigten und seinem amtlichen Verteidiger im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 6. Juni 2017 mündlich eröffnet (Prot. I S. 39 f.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2017 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 36). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 25. September 2017 zugestellt (Urk. 39/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 16. Oktober 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden

kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger ist keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 16. Juni 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Dem amtlichen Verteidiger wird keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 24. Oktober 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller