Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB170383 • OG ZH SB170383 KI-generiert

Property Damage Charges Dismissed Following Private Prosecutor's Withdrawal of Complaint in Settlement

Geschäftsnummer SB170383
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed the charges of multiple property damage because the private prosecutor withdrew her criminal complaint as part of a settlement agreement facilitated by the court. The court reasoned that a withdrawn complaint is a procedural prerequisite for prosecution, thus mandating the dismissal of the case under the relevant procedural code. Consequently, the court did not rule on the merits of the property damage allegations, referred the civil claims to civil proceedings, and ordered that the costs of the investigation and both court instances be borne by the state, while awarding the accused legal fees.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO, Art. 402 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO, Art. 408 StPO, Art. 144 Abs. 1 StGB; Property Damage Charges Dismissed Following Private Prosecutor's Withdrawal of Complaint in Settlement: The court reasoned that a withdrawn complaint is a procedural prerequisite for prosecution, thus mandating the dismissal of the case under the relevant procedural code. Consequently, the court did not rule on the merits of the property damage allegations, referred the civil claims to civil proceedings, and ordered that the costs of the investigation and both court instances be borne by the state, while awarding the accused legal fees.

Schlagwörter

KI-generiert
Rückzug des Strafantrags Lastenbereinigung Privatstrafklage Sachbeschädigung Privateigentum Entschädigungsberechtigung Mehrfache Sachbeschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO i.V.m. Art. 379 StPO

Cited for the discontinuation of the proceedings due to the withdrawal of the criminal complaint.

Art. 426 Abs. 2 StPO

Provides the legal basis for potentially imposing costs on the accused if they unlawfully and culpably initiated or complicated the proceedings.

Art. 427 Abs. 2 lit. a StPO

Governs the imposition of costs on the applicant in cases of discontinuance for willful or grossly negligent initiation or obstruction of proceedings.

Art. 427 Abs. 3 StPO

States that when a criminal complaint is withdrawn as part of a settlement mediated by the public prosecutor, the costs are typically borne by the Confederation or the canton.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Specifies that the costs of the appeal proceedings are borne by the parties according to their success or failure.

Art. 428 Abs. 3 StPO

Requires the appellate court to review the cost decisions of the lower court ex officio when issuing a new judgment.

Art. 429 Abs. 1 StPO

Grants the accused entitlement to compensation for expenses when acquitted or when proceedings against them are discontinued.

Art. 433 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the non-entitlement of the private complainant to compensation.

Art. 144 Abs. 1 StGB

Cited as the substantive legal provision for the offense of property damage, which was the subject of the appeal.

Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO

Relates to the court's decision on civil claims when the accused is convicted, and implies no decision can be made when the proceedings are stayed.

Art. 402 StPO

Cited in relation to the finality of decisions not appealed.

Art. 404 Abs. 1 StPO

Cited in relation to the finality of decisions not appealed.

Art. 408 StPO

Cited in relation to the finality of decisions not appealed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170383-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Beschluss vom 19. Februar 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

sowie

B._____, Privatklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Sachbeschädigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom

23. Juni 2017 (GG170021)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2017, das gleichentags mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben worden war (Prot. I S. 17; Urk. 25), meldete seine Verteidigung mit Eingabe vom 30. Juni 2017 rechtzeitig Berufung an (Urk. 27).

Nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz an die Parteien am

26. September 2017 (Urk. 33; Urk. 34) reichte die Verteidigung innert der gesetzlichen Frist nach Art. 399 Abs. 3 StPO bei der hiesigen Berufungsinstanz die Berufungserklärung vom 16. Oktober 2017 ein (Urk. 36). Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 38 und 39/1-3) verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte mittels Eingabe vom 31. Oktober 2017 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 40). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. In der Folge wurde die Berufungsverhandlung auf den

27. Februar 2018 anberaumt (Urk. 44).

2. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung, unter entsprechender Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 36 S. 2). Der Freispruch betreffend den Vorwurf der Nötigung blieb unangefochten. Unter Hinweis auf Art. 402 StPO, Art. 404 Abs. 1 StPO und Art. 408 StPO ist entsprechend vorab festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2017 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Nötigung) in Rechtskraft erwachsen ist. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit nur noch der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, samt Kostenund Entschädigungsfolgen.

3. Mit Eingabe vom 12. Februar 2018 (Urk. 50/1) reichte die Verteidigung des Beschuldigten eine Kopie einer gerichtlichen Vereinbarung ein, welche am

9. Februar 2018 unter Mitwirkung des Bezirksgerichts Bülach, Mietgericht, zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten abgeschlossen worden war

(Urk. 50/2). Darin erklärt die Privatklägerin, dass sie "sämtliche Strafanträge betreffend Sachbeschädigungen im Strafverfahren (Rechtsmittelverfahren)" gegen den Beschuldigten zurückziehe (a.a.O. Ziffer 2). Da das Vorliegen eines Strafantrages eine Prozessvoraussetzung ist, ohne welche eine Strafverfolgung und Bestrafung ausser Betracht fällt, ist das vorliegende Strafverfahren, was den Vorwurf der mehrfachen Sachbeschädigung anbelangt, in Anwendung von Art. 329 Abs. 4 und 5 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen. Ein Urteil kann diesbezüglich definitiv nicht mehr ergehen.

4. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt sich die Durchführung einer Berufungsverhandlung. Folglich ist die Ladung zu der auf den 27. Februar 2018 angesetzten Berufungsverhandlung abzunehmen.

5. Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht. Ein materieller Entscheid über die Zivilklage ist dagegen nicht zulässig, wenn das Strafgericht das (sc. ganze) Verfahren einstellt (Dolge in: DO- NATSCH/HANS-JAKOB/LIEBER [Hrsg.], StPO Kommentar, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2014, N 6 zu Art. 126). Zufolge Freispruchs und Verfahrenseinstellung ist die Zivilforderung der Privatklägerin daher auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.

6. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt.

6.1. a) Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

Für eine Kostentragung durch den Beschuldigten besteht keine gesetzliche Grundlage. Zum einen hätten ihm entgegen der Vorinstanz, die ihm die Kosten vollumfänglich auferlegte, ausgangsgemäss maximal die Hälfte der Kosten auferlegt werden dürfen, nachdem er vom gravierendsten Vorwurf der Nötigung freige-

sprochen worden war. Zum anderen kann dem Beschuldigten kein für die Eröffnung des Strafverfahrens ausreichend klares nachgewiesenes zivilrechtliches oder kausales Fehlverhalten zur Last gelegt werden.

b) Zu prüfen bleibt, ob die Verfahrenskosten der Privatklägerin aufzuerlegen sind. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person bei Einstellung des Verfahrens nur dann auferlegt werden, sofern sie mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art.427 Abs. 2 lit. a StPO). Zieht die antragstellende Person den Strafantrag im Rahmen eines durch die Staatsanwaltschaft vermittelten Vergleichs zurück, trägt in der Regel der Bund oder der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 427 Abs. 3 StPO). Die Regelung von Art. 427 Abs. 2 StPO ist dispositiver Natur und dem Gericht steht bei der Regelung der Kostenauflage ein grosser Ermessensspielraum zu (Domeisen in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. Basel 2014, N 12 zu Art. 427).

Der Rückzug des Strafantrags erfolgte zeitlich erst im Berufungsverfahren, allerdings unter Mitwirkung und vor dem Mietgericht am Bezirksgericht Bülach. Es liegen keinerlei objektive Anhaltspunkte vor, nach welchen mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden könnte, dass die Privatklägerin die Einleitung des Strafverfahrens mutwillig oder grobfahrlässig bewirkt hätte, zumal die beanzeigten Vorkommnisse von Anfang an im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin standen, das letztlich durch das Mietgericht beurteilt werden musste. Eine Kostenauflage an die Privatklägerin kommt aufgrund der Sachlage ebenfalls nicht in Betracht, so dass die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

6.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens kommt eine Kostenauflage zulasten des Beschuldigten nicht in Frage. Die Privatklägerin ihrerseits hat das vorinstanzliche Urteil nicht weitergezogen und keine Anträge gestellt. Sie hat sich lediglich aufgrund der Fristansetzung durch das Berufungsgericht zu den Strafanträgen geäussert. Nachdem es vorliegend mehr als fraglich erscheint, ob die telefonischen Strafanzeigen einem rechtsgenügend gestellten Strafantrag entsprechen, die Privatklägerin jedoch mit ihrem Verhalten keinerlei Einfluss auf diese rechtliche Würdigung nehmen konnte und kann, besteht keine Rechtsgrundlage, ihr die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen, obwohl sie infolge der Einstellung der noch zu beurteilenden Delikte formell zusammen mit der Staatsanwaltschaft als unterliegende Partei betrachtet werden kann. Es sind somit auch die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen, respektive auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten.

7.1. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird.

Für seine Aufwendungen für die frei gewählte Verteidigung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) ist dem Beschuldigten aus der Gerichtskasse für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 2'983.65 (gemäss der Honorarnote seiner Verteidigerin in Urk. 51/2) zu entrichten.

7.2. Bei diesem Ausgang entfällt selbstredend eine Prozessentschädigung an die Privatklägerin (vgl. Art. 433 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht, vom 23. Juni 2017 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Freispruch betreffend Nötigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Im Übrigen (mehrfache Sachbeschädigung) wird das Verfahren eingestellt.

3. Die Zivilforderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

5. Die Kosten der Untersuchung und beider Gerichtsinstanzen werden auf die Gerichtskasse genommen.

6. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 2'983.65 für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Die Ladung zu der auf den 27. Februar 2018 angesetzten Berufungsverhandlung wird abgenommen.

8. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin B._____

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 11/1 (mit Vermerk der Verfahrenseinstellung)

− die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 19. Februar 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Karabayir