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SB170369 • OG ZH SB170369 KI-generiert

Appellant Withdraws Murder Conviction Appeal; Judgment Affirmed.

Geschäftsnummer SB170369
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, previously convicted of murder and sentenced to 17 years imprisonment, filed an appeal which the prosecutor cross-appealed, but the appellant subsequently withdrew the appeal prior to the main hearing, leading the court to declare the proceedings concluded by withdrawal and thereby affirming the lower court's judgment; consequently, the court dismissed the appeal, confirmed the finality of the lower court's decision, apportioned the costs of the appeal proceedings (including expert evaluation and defense fees) to the appellant, and transferred a related fee dispute to another chamber for decision.

Legislator-Regeste

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Art. 112 StGB, Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Appellant Withdraws Murder Conviction Appeal; Judgment Affirmed: Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschuldigte seine Berufung schliesslich zurückziehen (Urk. 121). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).

Schlagwörter

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Mord Strafzumessung Verteidigungskosten Rückzug des Strafantrags konnexe Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 401 Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the ancillary appeal becoming moot due to the withdrawal of the main appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the accused.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Mentioned as reserving the accused's obligation to reimburse costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170369-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz, und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 10. Juli 2018

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend Mord

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 (DG160320)

Erwägungen:

1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 wurde der Beschuldigte A._____ des Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren bestraft (Urk. 61). Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 28. Juli 2017 Berufung anmelden (Urk. 54). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am

11. September 2017 zugestellt (Urk. 58/2), woraufhin die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 23. Oktober 2017 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 69).

1.2. Mit Präsidialverfügung vom 9. Oktober 2017 wurde den Parteien Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 66). Die Anklagebehörde erklärte daraufhin mit Schreiben vom 23. Oktober 2017 Anschlussberufung (Urk. 69). Mit Eingabe vom

31. Oktober 2017 teilte die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatkläger 1 bis

3 mit, dass ihrerseits auf die Erhebung einer Anschlussberufung respektive das Stellen eines Nichteintretensantrages verzichtet werde (Urk. 71).

1.3. Auf Anfrage der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatkläger 1 bis 3 vom 3. November 2017 sowie nach entsprechendem Schriftenwechsel und der Einholung der jeweiligen Zustimmungen (Urk. 75, Urk. 81, Urk. 82, Urk. 92 und Urk. 94) wurde mit Beschluss vom 8. Januar 2018 festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 betreffend die Dispositiv Ziffern 4, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 97).

1.4. Ferner überwies die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich aufgrund des hängigen Berufungsverfahrens mit Beschluss vom 14. November 2017 die von Rechtsanwältin Y._____ gegen Ziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017, erhobene Beschwerde betreffend Festsetzung ihrer Entschädigung der hiesigen Kammer zum Entscheid (Urk. 80 und 81/1-10).

2.1. Mit Vorladung vom 8. März 2018 wurden die Parteien auf den 2. Juli 2018 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 99). Mit Eingabe vom 23. Mai 2018

beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, die Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten sowie dessen Fähigkeit, seinen Verteidiger zu instruieren, im Hinblick auf die Berufungsverhandlung gutachterlich abklären zu lassen (Urk. 102). In der Folge wurde mit Präsidialverfügung vom 25. Mai 2018 ein entsprechendes Gutachten in Auftrag gegeben (Urk. 107 u. Urk. 109).

2.2. Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 beantragte die Verteidigung sodann einerseits die Verschiebung der Berufungsverhandlung und andererseits im Hinblick auf die Begutachtung den Beizug weiterer medizinischer Akten sowie die Gewährung des Teilnahmerechts der Verteidigung an der Begutachtung des Beschuldigten (Urk. 110). Diese Anträge wurden mit Präsidialverfügung vom 6. Juni 2018 abgewiesen (Urk. 113).

2.3. Am 21. Juni 2018 ging das Gutachten von Prof. Dr. med. B._____ vom

20. Juni 2018 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 119), welches gleichentags an die Parteien weitergeleitet wurde (Urk. 120/1-3).

3. Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 liess der Beschuldigte seine Berufung schliesslich zurückziehen (Urk. 121). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).

4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei die (reduzierte) Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen ist.

4.2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte mit Eingabe vom 27. Juni 2018 ihre Honorarnote ins Recht (Urk. 126). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen, weshalb Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Fr. 9'457.05 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

4.3. Ferner reichte die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin Y._____, mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ihre Honorarnote für das Beru-

fungsverfahren ins Recht (Urk. 127). Darin macht sie insgesamt Aufwendungen und Auslagen von Fr. 2'851.30 geltend (Urk. 127 S. 3), welche angemessen erscheinen. Folglich ist Rechtsanwältin Y._____ als unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft für das Berufungsverfahren mit Fr. 2'851.30 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5. Schliesslich ist aufgrund der Abschreibung des Verfahrens die von Rechtsanwältin Y._____ gegen Dispositivziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 im Verfahren DG160320-L erhobene Kostenbeschwerde zuständigkeitshalber zum Entscheid an die

III. Strafkammer zurück zu überweisen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

27. Juli 2017 rechtskräftig.

2. Die Beschwerde von Rechtsanwältin Y._____ gegen Dispositivziffer 16 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 27. Juli 2017 im Verfahren DG160320-L wird zur weiteren Behandlung an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich überwiesen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 4'503.65 Begutachtung Prof. Dr. med. B._____ Fr. 9'457.05 amtliche Verteidigung Fr. 2'851.30 unentgeltliche Rechtsverbeiständung

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklä-

gerschaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − Rechtsanwältin Y._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

− die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich (unter Beilage der Akten des Beschwerdeverfahrens UP170042).

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. Juli 2018

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold