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SB170364 • OG ZH SB170364 KI-generiert

Appeal Discontinued Due to Untimely Submission; Lower Court Judgment Affirmed

Geschäftsnummer SB170364
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court declined to rule on the defendant's appeal because they failed to submit a written statement of appeal within the required timeframe following their initial verbal declaration, resulting in the case being discontinued after the Public Prosecutor's Office subsequently withdrew its own appeal. Because both parties ultimately withdrew their appeals, the prior judgment from the lower court regarding multiple counts of money laundering became legally binding, and the costs of the appellate proceedings were assigned to the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Appeal Discontinued Due to Untimely Submission; Lower Court Judgment Affirmed: Because both parties ultimately withdrew their appeals, the prior judgment from the lower court regarding multiple counts of money laundering became legally binding, and the costs of the appellate proceedings were assigned to the court treasury.

Schlagwörter

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Einstellung des Verfahrens verwaltungsrechtlicher Widerruf anfechtbarer Zwischenentscheid Revision eines Entscheids Normenkontrolle Vollstreckungsverwirkung Mehrfache Geldwäscherei

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

The appeal of the accused was not considered because the written declaration of appeal was not submitted within the deadline.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the required format for filing a federal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170364-O/U/cwo

Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2017

in Sachen

A._____ (neu verheiratet: A.'_____), Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scholl, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend mehrfache Geldwäscherei

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 28. Februar 2017 (GG160024)

Erwägungen:

1. Nach der mündlichen Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

28. Februar 2017 liess die Beschuldigte noch vor Schranken durch ihre Verteidigung die Berufung anmelden (Prot. I S. 25) und anschliessend mit Eingabe vom

2. März 2017 noch schriftlich bestätigen (Urk. 38). Auch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete mit Eingabe vom 10. März 2017 und damit innert Frist nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 1. März 2017 (Urk. 37) die Berufung an (Urk. 39).

2. In der Folge unterliess die Beschuldigte die Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung innert Frist (vgl. Urk. 43), weshalb auf deren Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO nicht einzutreten ist.

3. Demgegenüber reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. September 2017 fristgerecht ihre schriftliche Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein. Daraufhin wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 zog die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Berufung zurück (Urk. 50). Auch die Beschuldigte liess daraufhin mit Eingabe vom

9. Januar 2017 [recte wohl 9. Oktober 2017] formell den Rückzug ihrer Berufung erklären (Urk. 52).

4. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Es wird verfügt:

(Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 28. Februar 2017 wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Februar 2017 rechtskräftig.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] − die Privatklägerin C._____ AG, … [Adresse] − die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 12. Oktober 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold