Appeal Discontinued Due to Untimely Submission; Lower Court Judgment Affirmed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court declined to rule on the defendant's appeal because they failed to submit a written statement of appeal within the required timeframe following their initial verbal declaration, resulting in the case being discontinued after the Public Prosecutor's Office subsequently withdrew its own appeal. Because both parties ultimately withdrew their appeals, the prior judgment from the lower court regarding multiple counts of money laundering became legally binding, and the costs of the appellate proceedings were assigned to the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Appeal Discontinued Due to Untimely Submission; Lower Court Judgment Affirmed: Because both parties ultimately withdrew their appeals, the prior judgment from the lower court regarding multiple counts of money laundering became legally binding, and the costs of the appellate proceedings were assigned to the court treasury.
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KI-generiertThe appeal of the accused was not considered because the written declaration of appeal was not submitted within the deadline.
Cited as the required format for filing a federal appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170364-O/U/cwo
Präsidialverfügung vom 12. Oktober 2017
in Sachen
A._____ (neu verheiratet: A.'_____), Beschuldigte und I. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scholl, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
betreffend mehrfache Geldwäscherei
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 28. Februar 2017 (GG160024)
Erwägungen:
1. Nach der mündlichen Eröffnung des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom
28. Februar 2017 liess die Beschuldigte noch vor Schranken durch ihre Verteidigung die Berufung anmelden (Prot. I S. 25) und anschliessend mit Eingabe vom
2. März 2017 noch schriftlich bestätigen (Urk. 38). Auch die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich meldete mit Eingabe vom 10. März 2017 und damit innert Frist nach Zustellung des Urteilsdispositivs am 1. März 2017 (Urk. 37) die Berufung an (Urk. 39).
2. In der Folge unterliess die Beschuldigte die Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung innert Frist (vgl. Urk. 43), weshalb auf deren Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO nicht einzutreten ist.
3. Demgegenüber reichte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 14. September 2017 fristgerecht ihre schriftliche Berufungserklärung beim hiesigen Gericht ein. Daraufhin wurde der Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2017 Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 48). Mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 zog die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Berufung zurück (Urk. 50). Auch die Beschuldigte liess daraufhin mit Eingabe vom
9. Januar 2017 [recte wohl 9. Oktober 2017] formell den Rückzug ihrer Berufung erklären (Urk. 52).
4. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.
Es wird verfügt:
(Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger)
1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 28. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 28. Februar 2017 rechtskräftig.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerin B._____, … [Adresse] − die Privatklägerin C._____ AG, … [Adresse] − die Privatklägerin D._____ AG, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 12. Oktober 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Leuthold