Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB170334 • OG ZH SB170334 KI-generiert

Procedural Default Bars Private Appeal

Geschäftsnummer SB170334
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not consider an appeal filed by a private party because the party failed to submit a written appeal statement within the legally prescribed period after filing the initial appeal. The court explained that submitting this statement is a mandatory procedural requirement, not merely a guideline, and failure to do so means the appeal cannot proceed. Consequently, the appeal was dismissed, and the costs of the proceedings were imposed on the private party.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 3 StPO; Procedural Default Bars Private Appeal: The court explained that submitting this statement is a mandatory procedural requirement, not merely a guideline, and failure to do so means the appeal cannot proceed. Consequently, the appeal was dismissed, and the costs of the proceedings were imposed on the private party.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Säumnis einer Partei Verfahrensrügen Beschwerdelegitimation Konkursverfahren Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal because the appellant failed to submit a written notice of appeal.

Art. 403 Abs. 3 StPO

This provision is cited as the basis for not entering into the appeal due to the explicit lack of a timely filed notice of appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision is cited as the basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the private plaintiff, as failure to enter into the appeal is considered a loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170334-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Beschluss vom 18. September 2017

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. April 2017 (GG170035)

Erwägungen:

1. Am 10. Mai 2017 hat die Privatklägerin A._____ innert gesetzlicher Frist gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

27. April 2017 Berufung angemeldet (Urk. 33/3, Urk. 34). Das begründete Urteil wurde ihr am 21. August 2017 zugestellt (Urk. 40/4).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Die Privatklägerin liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. September 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich der Privatklägerin aufzuerlegen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 10. Mai 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 18. September 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller