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SB170308 • OG ZH SB170308 KI-generiert

Municipalities' Appeal Inadmissible Due to Untimely Written Statement

Geschäftsnummer SB170308
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court addressed the appeals filed by two municipalities following the acquittal of the accused on charges of fraud and property damage by the lower court, noting that the prosecuting authority had subsequently withdrawn its appeal. The court ruled not to consider the appeals from the municipalities because, although they timely filed a notice of appeal, they failed to submit the mandatory written statement of appeal within the statutory period as required by criminal procedure code, concluding that this procedural lapse necessitates the inadmissibility of their appeals, thus rendering them liable for half of the appellate court costs each.

Legislator-Regeste

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Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Municipalities' Appeal Inadmissible Due to Untimely Written Statement: The court ruled not to consider the appeals from the municipalities because, although they timely filed a notice of appeal, they failed to submit the mandatory written statement of appeal within the statutory period as required by criminal procedure code, concluding that this procedural lapse necessitates the inadmissibility of their appeals, thus rendering them liable for half of the appellate court costs each.

Schlagwörter

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Gemeindehaftung Kündigungsfrist Strafprozessordnung Auferlegung der Verfahrenskosten Genehmigung der Verordnung Untätigkeitsklage Betrug etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to refuse entry into the appeal filed by the municipalities of Herrliberg and Meilen because the written statement of appeal was not submitted.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used as the basis for allocating the costs of the appeal proceedings to the municipalities of Herrliberg and Meilen due to their failure to enter the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170308-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 5. September 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug)

sowie

1. Gemeinde Meilen, vertreten durch A._____,

2. Gemeinde Herrliberg, vertreten durch B._____,

Verfahrensbeteiligte und II. Berufungsklägerinnen gegen

C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 31. Januar 2017 (GG160025)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 31. Januar 2017 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB freigesprochen. Ferner wurde entschieden, den Gemeinden Herrliberg und Meilen im vorliegenden Verfahren die Parteirechte einer Privatklägerschaft nicht zuzugestehen (Urk. 61 S. 30). Dieser Entscheid wurde den Gemeinden Herrliberg und Meilen sowie der Staatsanwaltschaft am 1. Februar 2017 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 50/1-3). In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 49 [Urteilsdispositiv]; Urk. 56 = Urk. 61 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom

7. Februar 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (Urk. 52) und die Gemeinden Herrliberg und Meilen liessen mit Eingaben je vom 13. Februar 2017 Berufung anmelden (Urk. 54 und 55). Am 31. Juli 2017 wurde das begründete Urteil (Urk. 56 = Urk. 61) den Parteien zugestellt (Urk. 57/1-4). Mit Zuschrift vom

3. August 2017 zog die Staatsanwaltschaft ihre angemeldete Berufung zurück (Urk. 62), wovon Vormerk zu nehmen ist.

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Ein Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Die Gemeinden Herrliberg und Meilen liessen zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichten aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende:

21. August 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Gemeinden Herrliberg und Meilen gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Gemeinden Herrliberg und Meilen kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den Gemeinden Herrliberg und Meilen sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. § 200 GOG sieht bloss eine Kostenfreiheit des Kantons (lit. a) – und nicht der Gemeinden – vor, wobei das Kostenprivileg des Kantons auf der Überlegung beruht, dass bei der Auferlegung von Prozesskosten an den Kanton letztlich wieder die Staatskasse belastet würde, was einen unnötigen Verrechnungsaufwand zwischen verschiedenen kantonalen Stellen verursachen würde (HAUSER/SCHWERI/LIEBER, GOG-Kommentar, § 200 N 5 f.). Diese Problematik gibt es zwischen dem Kanton und den Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigenem Finanzhaushalt nicht, weshalb Gemeinden Kosten auferlegt werden können.

Die im Berufungsverfahren obsiegende Beschuldigte verzichtete auf eine Prozessentschädigung (Urk. 66). Der Beschuldigten ist daher im Berufungsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre Berufung mit Schreiben vom 3. August 2017 zurückgezogen hat.

2. Auf die Berufungen der Gemeinden Herrliberg und Meilen je vom

13. Februar 2017 wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Gemeinden Herrliberg und Meilen je zur Hälfte auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Gemeinde Herrliberg − die Gemeinde Meilen

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 5. September 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer