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SB170291 • OG ZH SB170291 KI-generiert

Defendant's Appeal Inadmissible Due to Failure to Submit Timely Brief

Geschäftsnummer SB170291
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A defendant was found guilty of multiple traffic violations and sentenced to a conditional fine and a fine. He appealed the decision, but his appeal was not considered because he failed to submit a reasoned appeal brief within the prescribed time limit. The court found that attempts to deliver the reasoned judgment to the address provided by the defendant were unsuccessful, and after reasonable investigation, his whereabouts remained unknown, thus justifying delivery by public notice in the official gazette. As the defendant failed to submit the required appeal brief after the official notification, the court deemed the appeal inadmissible and ordered him to pay the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 78 SSV, Art. 74 Abs. 2 SSV, Art. 90 Abs. 2 SVG, Art. 44 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV; Defendant's Appeal Inadmissible Due to Failure to Submit Timely Brief: He appealed the decision, but his appeal was not considered because he failed to submit a reasoned appeal brief within the prescribed time limit. The court found that attempts to deliver the reasoned judgment to the address provided by the defendant were unsuccessful, and after reasonable investigation, his whereabouts remained unknown, thus justifying delivery by public notice in the official gazette. As the defendant failed to submit the required appeal brief after the official notification, the court deemed the appeal inadmissible and ordered him to pay the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Strafzumessung Eröffnung des Entscheids Verletzung des Beschleunigungsgebots Verspätungsausschluss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These provisions were used to refuse to consider the appeal because the appeal statement was not filed in time.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to impose costs on the defendant for the appeal proceedings, as not considering the appeal is equivalent to losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170291-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Beschluss vom 16. August 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache grobe Verletzung von Verkehrsregeln etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GG160235)

Erwägungen:

1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom

23. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der mehrfachen einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 78 SSV und Art. 74 Abs. 2 SSV sowie der mehrfachen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 2 SVG wurde er freigesprochen (Urk. 28 S. 27). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 mündlich eröffnet und erläutert (Prot. I

S. 19).

1.2 Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte, dem erstinstanzlichen Urteil zu widersprechen (Urk. 18). Diese Erklärung wurde von der Vorinstanz als Berufungsanmeldung entgegengenommen und das begründete Urteil an die vom Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung bekannt gegebene Zustelladresse versandt (Prot. I S. 6). An diese Adresse konnte des Urteil indessen nicht zugestellt werden, respektive es wurde von den vom Beschuldigten bezeichneten Zustellempfängern zurückgesandt, mit dem Hinweis, man halte keinerlei Kontakt mehr mit dem Beschuldigten und wisse nicht, wo dieser sich aufhalte (Urk. 25). Die hierauf von der Vorinstanz getätigten Adressnachforschungen blieben erfolglos (Urk. 27), weshalb die Zustellung am 21. Juli 2017 mittels Publikation im Amtsblatt erfolgte (Urk. 26, Urk. 30).

2.1 Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Anmeldung der Berufung ist an keine Begründung gebunden. Notwendig ist einzig, dass der Wille zur Anmeldung der Berufung mit der erforderlichen Klarheit aus der abgegebenen Erklärung hervorgeht (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 2 m.H. auf Urteile des Bundesgerichts 6B_170/2012 vom 7.5.2012 Erw. 1.4.,

6B_674/2012 vom 11.4.2013 Erw. 1.7 sowie 6B_473/2013 vom 18.7.2013 Erw. 1.4). In seinem Schreiben vom 26. Januar 2017 erklärte der Beschuldigte, dem vorinstanzlichen Urteil zu widersprechen (Urk. 18). Damit brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, mit dem Urteil nicht einverstanden zu sein und dieses nicht zu akzeptieren. Die Vorinstanz hat die Erklärung des Beschuldigten vor diesem Hintergrund zurecht als Berufungsanmeldung im Sinne von Art. 399 Abs. 1 StPO entgegengenommen.

2.2 Nach Zustellung des begründeten Urteils hat der Berufungskläger innert

20 Tagen eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Kommentar StPO, a.a.O., Art. 399 N 10; BSK StPO- EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

Wie dargelegt, hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung ein Zustelldomizil für künftige gerichtliche Mitteilungen bezeichnet (Prot. I S. 6). Dennoch blieben die Zustellversuche an diese Adresse erfolglos (Urk. 25). Gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO kann die Zustellung von Entscheiden in Strafsachen durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Vorinstanz hat sowohl bei verschiedenen Einwohnerkontrollen als auch beim ehemaligen Arbeitgeber des Beschuldigten und beim Beschuldigten persönlich mittels Telefon und E-Mail versucht, den aktuellen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, was nicht gelang (Urk. 27). Die Voraussetzungen für eine öffentliche Bekanntmachung im Sinne von Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO waren damit erfüllt. Das begründete Urteil gilt als am Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt, am 21. Juli 2017, zugestellt (Urk. 30). Die Berufungserklärung hätte folglich bis am

10. August 2017 erstattet werden müssen. Innert Frist ist keine Berufungserklärung eingegangen.

Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels kann praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69). Auf die Berufung des Beschuldigten ist daher gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 26. Januar 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Beschuldigten mittels Publikation im Amtsblatt − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. August 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller