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SB170287 • OG ZH SB170287 KI-generiert

Prosecutor's Withdrawal Renders Acquittal Final

Geschäftsnummer SB170287
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the case because the prosecuting authority timely withdrew its appeal against a lower court's acquittal of the accused regarding attempted usury, rendering the initial judgment final. The court reasoned that withdrawal of an appeal leads to the termination of the appellate proceedings, with the withdrawing party being deemed the losing party, though no court fee was assessed and no compensation was awarded to the acquitted defendant due to a lack of demonstrable activity.

Legislator-Regeste

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Art. 157 Ziff. 1 StGB, Art. 22 Abs. 1 StGB, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 64 LTF; Prosecutor's Withdrawal Renders Acquittal Final: The court reasoned that withdrawal of an appeal leads to the termination of the appellate proceedings, with the withdrawing party being deemed the losing party, though no court fee was assessed and no compensation was awarded to the acquitted defendant due to a lack of demonstrable activity.

Schlagwörter

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Verfahrensabschreibung Rückzugsfiktion Ausstand des Staatsanwalts Einstellung wegen Körperverletzung Entzug der aufschiebenden Wirkung Kündigung wegen Diebstahls Versuchter Wucher

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning section regarding the rule that the party withdrawing the appeal is considered the losing party for cost allocation purposes, which informs the decision on costs.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders, the general framework for appeal review is often implicitly tied to procedural articles like those governing the procedure before the Federal Tribunal (LTF), which is the next step mentioned in Order 5, but the instruction is to only include provisions explicitly cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170287-O/U/dz

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.

Neukom

Beschluss vom 2. August 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend versuchten Wucher

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

9. Mai 2017 (GG160020)

Erwägungen:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom 9. Mai 2017 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des versuchten Wuchers im Sinne von Art. 157 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freigesprochen (Urk. 78 S. 27). Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 10. Mai 2017 zugestellt (Urk. 73/1-2). Mit Eingabe vom 15. Mai 2017 meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht Berufung an (Urk. 74).

Das begründete Urteil nahmen die Parteien am 20. Juli 2017 in Empfang (Urk. 77/1-2). Noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung zog die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. Juli 2017, eingegangen am

25. Juli 2017, ihre Berufung zurück (Urk. 80). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwaltschaft, trägt der Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N. 3). Mangels erkennbarer Umtriebe ist dem Beschuldigten keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht, vom

9. Mai 2017 (GG160020) rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 2. August 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Neukom