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SB170280 • OG ZH SB170280 KI-generiert

Weapons Law Appeal Inadmissibility for Untimely Declaration

Geschäftsnummer SB170280
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's judgment concerning an offense against weapons law, but failed to submit the required written declaration of appeal to the appellate court within the statutory period following the delivery of the reasoned judgment. The court, therefore, ruled that because the submission of the declaration is a prerequisite for admissibility, it could not accept the appeal, citing the relevant procedural provisions, and consequently ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Weapons Law Appeal Inadmissibility for Untimely Declaration: The court, therefore, ruled that because the submission of the declaration is a prerequisite for admissibility, it could not accept the appeal, citing the relevant procedural provisions, and consequently ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten Widerhandlung gegen das Waffengesetz Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einrede der Verfassungswidrigkeit Rechtsschutzinteresse verspätete Einreichung Vergehen gegen das Waffengesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was dismissed because the prerequisite for filing an appeal declaration was not met.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose the appeal costs on the accused because the non-entry into the appeal equals a loss for the accused.

Art. 66 al. 1 LTF

This is the standard procedural provision for imposing court costs in final decisions, cited implicitly through the cost order in order 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170280-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Leuthold

Beschluss vom 8. August 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 9. Juni 2017 (GB170005)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Juni 2017 (Urk. 28) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Urk. 30) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 33) wurde der Verteidigung des Beschuldigten am 14. Juli 2017 zugestellt (Urk. 35). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber keine Berufungserklärung beim hiesigen Gericht eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Juni 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Beilage der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 8. August 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Leuthold