Dismissal of Appeals for Failure to File Formal Declaration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBoth the defense and the public prosecutor filed appeals following a lower court judgment concerning threats, but neither party subsequently submitted the required formal declaration of appeal within the statutory deadline. The court therefore dismissed the appeals as inadmissible because the filing of a formal declaration is a prerequisite for proceeding with the appeal, and since the initial trial had resulted in no cost imposition due to the accused's lack of culpability, the costs associated with the appeal procedure were ordered to be borne by the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Dismissal of Appeals for Failure to File Formal Declaration: The court therefore dismissed the appeals as inadmissible because the filing of a formal declaration is a prerequisite for proceeding with the appeal, and since the initial trial had resulted in no cost imposition due to the accused's lack of culpability, the costs associated with the appeal procedure were ordered to be borne by the court treasury.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision was used as the basis for the decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).
This provision governs cost allocation in appeal proceedings, considered when deciding to charge costs to the court treasury.
This provision governs court costs, cited implicitly through the decision to charge the costs of the appeal proceedings to the court treasury in order 2.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170254-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch
Beschluss vom 14. Juli 2017
in Sachen
A.____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. Y._____, Anklägerin und II. Berufungsklägerin
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 5. April 2017 (DG170001)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. April 2017 (Urk. 35) meldete die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 5. April 2017 (Urk. 37) sowie die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Eingabe vom 6. April 2017 (Urk. 39) Berufung an. Das begründete Urteil (Urk. 42) wurde der Verteidigung des Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat am
14. Juni 2017 zugestellt (Urk. 43). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO wurde aber weder von der Verteidigung noch von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine Berufungserklärung eingereicht. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens an sich zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen wären. Weil aber dem Beschuldigen im erstinstanzlichen Verfahren aufgrund seiner Schuldunfähigkeit keine Gerichtskosten auferlegt wurden (vgl. Urk. 46 S. 27), rechtfertigt es sich, vorliegend sämtliche Kosten des Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Aufwendungen der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind schliesslich keine ersichtlich, weshalb keine Entschädigungen zuzusprechen sind.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 5. April 2017 sowie auf die Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. April 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 14. Juli 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch