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SB170238 • OG ZH SB170238 KI-generiert

Correction of Judgment: Disloyal Business Management (Article 158 Swiss Criminal Code)

Geschäftsnummer SB170238
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This decision corrects a previous judgment by changing the cited article from Article 156 of the Swiss Criminal Code to Article 158, which pertains to disloyal business management. The court found a clerical error in its initial judgment and rectified it to accurately reflect the intended conviction for disloyal business management, upholding the original sentence of 20 months imprisonment, suspended for two years, and ordering the defendant to pay restitution.

Legislator-Regeste

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Art. 156 StGB, Art. 158 StGB, Art. 83 Abs. 1 StPO, Art. 83 Abs. 4 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB; Correction of Judgment: Disloyal Business Management (Article 158 Swiss Criminal Code): The court found a clerical error in its initial judgment and rectified it to accurately reflect the intended conviction for disloyal business management, upholding the original sentence of 20 months imprisonment, suspended for two years, and ordering the defendant to pay restitution.

Schlagwörter

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Strafurteil Revision eines Entscheids Zahlungsbefehl Verletzung von Verfahrensvorschriften Disziplinarmassnahme gegen Notar Verantwortlichkeit des Unternehmens Ungetreue Geschäftsbesorgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB

Cited in the dispositive to correct the original judgment and confirm the guilty verdict for disloyal business management.

Art. 83 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for the court to correct errors in its judgment ex officio.

Art. 83 Abs. 4 StPO

Cited as the basis for notifying the parties of the corrected decision.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in relation to the repayment obligation of the accused for costs.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the provision governing the form and requirements for filing a federal appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170238-O/U1/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.

R. Bretscher

Urteil vom 15. Januar 2018 (in Berichtigung zum Urteil vom 16. November 2017)

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. H. Wieser, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin

betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 24. März 2017 (DG160093)

Erwägungen:

1. Mit Urteilsdispositiv vom 16. November 2017 wurde das vorliegende Verfahren in der Sache erledigt. Der Entscheid der Vorinstanz wurde im Wesentlichen bestätigt, so insbesondere auch der vorinstanzliche Schuldspruch (Urk. 112).

2. Am 19. Dezember 2017 wurde den Parteien die begründete Ausfertigung des Urteils vom 16. November 2017 zugesandt. In dessen Dispositiv-Ziffer 1 wurde aus Versehen und in Abweichung vom Urteilsdispositiv vom 16. November 2017 (Urk. 112 S. 3) der falsche Artikel genannt, nämlich Art. 156 StGB anstatt Art. 158 StGB (Urk. 114 S. 45). Es liegt offensichtlich ein Fehler in der Redaktion (und nicht in der Willensbildung) vor. Dieser Fehler ist von Amtes wegen zu berichtigen (Art. 83 Abs. 1 StPO).

3. Der berichtigte Entscheid ist den Parteien zu eröffnen (Art. 83 Abs. 4 StPO). Für die Berichtigung sind keine Kosten zu erheben und mangels Parteiaufwand sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

4. Nachdem die Berichtigung den Schuldspruch betrifft, ist die Rechtsmittelfrist des berichtigten Entscheides neu anzusetzen.

Es wird erkannt:

1. Dispositiv-Ziffer 1 des begründeten Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2017 (Geschäfts-Nr. SB170238)

wird wie folgt berichtigt:

" 1. Die Beschuldigte ist schuldig der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB."

2. Im übrigen lautet das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 16. November 2017 unverändert wie folgt:

" 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ GmbH Schadenersatz von Fr. 140'000.– zuzüglich 5% Zins seit 1. Juni 2011 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Die erstinstanzliche Kostenverlegung (Ziff. 7 und 8) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 6'800.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 9/10 der Beschuldigten auferlegt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 1/10 definitiv und zu 9/10 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen 9/10 vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben)

− die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich."

3. Für die Berichtigung werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

5. Gegen diesen Berichtigungsentscheid sowie das Urteil vom 16. November 2017 kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung des vorliegenden Entscheids an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 15. Januar 2018

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef lic. iur. R. Bretscher