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SB170218 • OG ZH SB170218 KI-generiert

Prosecution's Withdrawn Appeal Declared Concluded

Geschäftsnummer SB170218
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The prosecution appealed a lower court's decision, but subsequently withdrew its appeal within the statutory timeframe. Consequently, the court declared the proceedings concluded, the lower court's judgment final, and ordered that the costs for the official defense be borne by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO; Prosecution's Withdrawn Appeal Declared Concluded: Consequently, the court declared the proceedings concluded, the lower court's judgment final, and ordered that the costs for the official defense be borne by the court.

Schlagwörter

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Strafverfahrenseinstellung Verwirkung des Rechtsvorschlags Opportunitätsprinzip Normenkontrolle Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anklagezulassung Nötigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to establish that the withdrawal of the appeal occurred within the statutory period for submitting a written appeal declaration.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170218-O/U/gs

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen Dr. Janssen und lic. iur. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli

Beschluss vom 28. Juni 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 27. März 2017 (GG170007)

Erwägungen:

Am 31. März 2017 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 27. März 2017 Berufung an (Urk. 26).

Mit Eingabe vom 15. Mai 2017, eingegangen am 16. Mai 2017, hat die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 35). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben.

Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 31: Zustellung des begründeten Urteils vom 27. März 2017 am 12. Mai 2017), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

27. März 2017 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 709.70 amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger, B._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 28. Juni 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Höchli