Dismissal of Appeal for Untimely Submission of Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal filed by the accused against a lower court's judgment concerning driving without authorization because the appeal was not admissible, as the appellant failed to submit the required written statement of appeal within the statutory 20-day period following the service of the reasoned judgment, which is an essential prerequisite for entering the appeal proceedings. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal, imposed costs on the appellant, and fixed the second-instance court fee.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Submission of Statement: Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal, imposed costs on the appellant, and fixed the second-instance court fee.
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KI-generiertThese articles are cited in the reasoning leading up to the operative part, implicitly supporting the decision not to enter upon the appeal (Order 1).
This article is cited in the reasoning leading up to the operative part, implicitly supporting the decision regarding costs (Order 3).
This article is cited in the reasoning (regarding the deadline) which leads to the refusal to enter upon the appeal (Order 1).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170215-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
C. Baumgartner
Beschluss vom 15. Juni 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 6. Februar 2017 (GB160014)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom
24. Februar 2017 (Urk. 24),
da das schriftlich begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
6. Februar 2017 dem Beschuldigten am 10. Mai 2017 zugestellt wurde (Urk. 27), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen zur Einreichung der Berufungserklärung ab Zustellung des begründeten Urteils für den Beschuldigten somit am 30. Mai 2017 abgelaufen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung eingereicht hat,
da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt (vgl. BGE 138 IV 157), da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
da der Beschuldigte infolge des Nichteintretens im Rechtsmittelverfahren als unterliegend gilt und damit kostenpflichtig wird, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO,
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Februar 2017 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 6. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 15. Juni 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Baumgartner