Dismissal of Appeal Due to Untimely Statement of Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal filed by the accused against a lower court judgment because, although the appeal was timely lodged, the required statement of appeal was never submitted within the statutory deadline. The court reasoned that the failure to file the statement of grounds for appeal equates to a loss for the appellant, thus requiring the accused to bear the costs of the appeal proceedings, fixed at CHF 600, and denying compensation to the appointed defense counsel due to the lack of significant work involved in the non-admitted appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 68 Abs. 1 StPO; Dismissal of Appeal Due to Untimely Statement of Grounds: The court reasoned that the failure to file the statement of grounds for appeal equates to a loss for the appellant, thus requiring the accused to bear the costs of the appeal proceedings, fixed at CHF 600, and denying compensation to the appointed defense counsel due to the lack of significant work involved in the non-admitted appeal.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to submit the grounds for appeal within the required timeframe.
Cited in the reasoning to justify the assessment of costs following the non-entry into the appeal.
The Court explicitly rules on the costs imposed on the accused in order no. 3.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170197-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 13. Juni 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Nötigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
7. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2017 (GG160249)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. März 2017 liess der Beschuldigte zwar fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 45), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO hat er aber keine Berufungserklärung eingereicht (vgl. Urk. 49/2). Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 20. März 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____ AG − den Privatkläger C._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 13. Juni 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer