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SB170182 • OG ZH SB170182 KI-generiert

Failure to File Timely Written Declaration of Appeal Resulted in Dismissal

Geschäftsnummer SB170182
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the private complainant's appeal concerning a negligent bodily injury case because, despite filing the appeal, the complainant failed to submit the required written declaration of appeal within the statutory period. The court reasoned that failure to adhere to the formal procedural requirements necessitates a non-entry into the merits of the appeal, and consequently, the private complainant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings, which included a court fee, as the dismissal was considered an outcome of losing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600.–; Failure to File Timely Written Declaration of Appeal Resulted in Dismissal: The court reasoned that failure to adhere to the formal procedural requirements necessitates a non-entry into the merits of the appeal, and consequently, the private complainant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings, which included a court fee, as the dismissal was considered an outcome of losing the appeal.

Schlagwörter

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schriftliche Urteilsbegründung gesetzliche Voraussetzungen verspätete Kündigung Prozessvoraussetzung Forderungseingabe Beschwerdelegitimation Fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was not admitted because the required statement of appeal was not filed, which is the main ground for the decision in order 1.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was applied to impose the costs of the appeal proceedings on the private plaintiff, as non-admission is deemed to be a losing outcome (Order 3).

Art. 600.–

This amount was set as the second instance court fee (Order 2).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170182-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 23. Mai 2017

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Meier Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GG160020)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 23. Januar 2017 hat die Privatklägerin zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Mangels Aufwendungen ist dem Beschuldigten keine Entschädigung für seine anwaltliche Verteidigung zuzusprechen (Urk. 40).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 25. Januar 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Vertretung der Privatklägerschaft im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 23. Mai 2017

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin