Private Party Appeal Dismissed for Untimely Statement of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private party appealed a district court judgment that convicted the accused of multiple counts of threats and defamation while acquitting them of battery and another count of threats. The appellate court dismissed the appeal because, although the private party timely filed the notice of appeal, they failed to submit the mandatory written statement of appeal within the stipulated 20-day period after being served the reasoned judgment, which is a jurisdictional requirement under the Code of Criminal Procedure, consequently leading to the appellant being ordered to pay the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 399 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 66 LTF; Private Party Appeal Dismissed for Untimely Statement of Appeal: The appellate court dismissed the appeal because, although the private party timely filed the notice of appeal, they failed to submit the mandatory written statement of appeal within the stipulated 20-day period after being served the reasoned judgment, which is a jurisdictional requirement under the Code of Criminal Procedure, consequently leading to the appellant being ordered to pay the costs of the appeal proceedings.
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KI-generiertCited as the basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal because the written declaration was missing.
Applied to determine that the appellant (Privatkläger) loses the proceedings because the appeal was not admitted.
Impliedly applied through the imposition of costs in order 3, as the basis for determining costs in federal matters.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170169-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Beschluss vom 24. Mai 2017
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger erbeten vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend mehrfache Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Februar 2017 (GG160275)
Erwägungen:
1. Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 16. Februar 2017 der mehrfachen Drohung und der mehrfachen Beschimpfung schuldig und vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten sowie vom Vorwurf der Drohung (Dossier-Nr. 3) frei (Urk. 38 S. 66 f.). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten, dem Privatkläger und dessen Rechtsvertreter mündlich eröffnet (Prot. I S. 12) und der Staatsanwaltschaft auf dem Postweg zugestellt (Urk. 33). Der Privatkläger liess am 16. Februar 2017 Berufung anmelden (Urk. 32). Die Vorinstanz stellte das begründete Urteil dem Privatkläger am 19. April 2017 zu (Urk. 37/3).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).
3. Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein. Es ist deshalb auf die Berufung nicht einzutreten.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO gilt als unterliegend auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind deshalb dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 16. Februar 2017 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung des Privatklägers (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 24. Mai 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder