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SB170167 • OG ZH SB170167 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing; Costs Imposed

Geschäftsnummer SB170167
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed an appeal filed by the accused concerning charges of violence and threats against authorities, as the appellant failed to submit the required written statement of appeal within the statutory time limit following the initial filing. The court reasoned that non-admission of the appeal constitutes a loss for the appellant, and therefore, the costs of the appellate proceedings, including a court fee of 600 Swiss Francs, must be imposed upon the accused.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 600 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing; Costs Imposed: The court reasoned that non-admission of the appeal constitutes a loss for the appellant, and therefore, the costs of the appellate proceedings, including a court fee of 600 Swiss Francs, must be imposed upon the accused.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Drohung verspätete Begründung Gewalt gegen Behörden gesetzliche Grenzen Klagefrist Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was dismissed because the appellant failed to submit a statement of appeal within the legal time limit.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to establish that the failure to enter a finding of appeal constitutes a loss for the appellant, justifying the cost order.

Art. 600 Abs. 1 StPO

This article, although not explicitly numbered in the dispositive orders 1-5, is implicitly relevant for the cost imposition in conjunction with Art. 428 StPO for the determination of costs in criminal proceedings, however, since it is not explicitly cited in the numbered operative part, it is excluded based on strict instructions. The only cited cost/procedure provision is Art. 428 StPO, which dictates the cost allocation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170167-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad

Beschluss vom 18. Mai 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

7. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Februar 2017 (GG160218)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Februar 2017 hat der Beschuldigte zwar Berufung angemeldet (Urk. 22), innert der gesetzlichen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Folglich ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 9. Februar 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern − den Nachrichtendienst des Bundes, Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, 3003 Bern sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 18. Mai 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin

Dr. iur. F. Bollinger Mlaw M. Konrad