Prosecutor and Complainant Withdrawal and Procedural Dismissal in Attempted Homicide Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a case concerning multiple counts of attempted intentional homicide where the Public Prosecutor and one private complainant withdrew their appeals against a lower court's judgment, while the other private complainant failed to file a reasoned appeal declaration within the deadline. The court noted the withdrawal of the appeals by the Prosecutor and one private party and dismissed the appeal of the second private party for failure to meet procedural requirements, thereby confirming the lower court's decision. Consequently, the court deemed the proceedings closed, ordered the costs of the appeal, including those for the privately represented parties' appointed counsel, to be borne by the court treasury, applying specialized law concerning victim cost reimbursement which superseded standard procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 428 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 30 Abs. 3 OHG, Art. 138 Abs. 1 StPO, Art. 1 Abs. 1 OHG, Art. 1 Abs. 2 OHG; Prosecutor and Complainant Withdrawal and Procedural Dismissal in Attempted Homicide Appeal: The court noted the withdrawal of the appeals by the Prosecutor and one private party and dismissed the appeal of the second private party for failure to meet procedural requirements, thereby confirming the lower court's decision. Consequently, the court deemed the proceedings closed, ordered the costs of the appeal, including those for the privately represented parties' appointed counsel, to be borne by the court treasury, applying specialized law concerning victim cost reimbursement which superseded standard procedural rules.
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KI-generiertCited for the principle that costs are borne by the parties according to their success, including parties whose appeal is not admitted or withdrawn.
Cited as the basis for ordering the court treasury to bear the costs when the appeal withdrawal occurs within the deadline set by this article.
Cited as the special law (lex specialis) governing the exemption of victims/relatives from reimbursing costs for appointed counsel, superseding Art. 135 para. 4 and Art. 138 para. 1 StPO in this context.
Cited in comparison with Art. 30 Abs. 3 OHG regarding the reimbursement of costs for appointed counsel.
Cited in comparison with Art. 30 Abs. 3 OHG regarding the reimbursement of costs for appointed counsel.
Cited to determine the victim status of Private Claimant 1 in relation to the crime of which the accused was acquitted.
Cited to confirm the status of Private Claimant 1 as a relative of a victim.
Impliedly referenced as the law governing the right to appeal against this decision (mentioned in the final section 'Rechtsmittel').
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170163-O/U/cs-ad
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterin lic. iur.
Affolter und der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 5. Mai 2017
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, ertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Eberle Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger
1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
2 vertreten durch Fürsprecher X2._____
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache versuchte vorsätzliche Tötung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 (DG160044)
Erwägungen
I.
1. Mit Eingabe vom 4. November 2016, bei der Vorinstanz eingegangen am
7. November 2016, meldete die Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 Berufung an (Urk. 89).
Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 31. März 2017 (Urk. 110 Blatt 6) zog die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. April 2017, hier eingegangen am 7. April 2017, ihre Berufung zurück (Urk. 115).
Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft ist Vormerk zu nehmen.
2. Mit Eingabe seines Vertreters vom 7. November 2016, bei der Vorinstanz eingegangen am 8. November 2016, liess der Privatkläger 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 91).
Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 3. April 2017 (Urk. 110 Blatt 4) liess der Privatkläger 2 mit Eingabe seines Vertreters vom 21. April 2017 (Poststempel 24. April 2017), hier eingegangen am 25. April 2017, innert noch laufender Berufungserklärungsfrist seine Berufung zurückziehen (Urk. 119).
Vom Rückzug der Berufung des Privatklägers 2 ist Vormerk zu nehmen.
3. Mit Eingabe seines Vertreters vom 9. November 2016, bei der Vorinstanz eingegangen am 10. November 2016, liess der Privatkläger 1 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 Berufung anmelden (Urk. 94).
Nach Erhalt des begründeten Entscheids am 3. April 2017 (Urk. 110 Blatt 1) liess der Privatkläger 1 die bis zum 24. April 2017 laufende Frist zur Einreichung der Berufungserklärung unbenützt ablaufen.
Auf seine Berufung ist deshalb androhungsgemäss (vgl. Dispositivziffer 10 des vorinstanzlichen Urteils) nicht einzutreten.
II.
1. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
a) Für die unterliegende Staatsanwaltschaft trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxiskommentar, 2. Aufl., Art. 428 N 3).
b) Praxisgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen, wenn der Rückzug innerhalb der 20-tägigen Berufungserklärungsfrist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO erfolgt ist (ZR 110 Nr. 37). Dies ist der Fall beim Privatkläger 2.
c) Die in Art. 30 Abs. 3 OHG vorgesehene Befreiung des Opfers und seiner Angehörigen von der Pflicht, die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erstatten, gilt auch im Rahmen eines Strafund/oder Zivilverfahrens gegen den Täter. Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vor. Es ist nicht zulässig, vom Opfer die Rückzahlung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes an den Staat zu verlangen (BGE 141 IV 262). Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten in Bezug auf den Privatkläger 1 vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung freigesprochen hat, fehlt es insoweit an einer Straftat und damit an der Opfereigenschaft des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 1 Abs. 1 OHG. Als Sohn des Privatklägers 2 (vgl. Urk. 114 S. 15) ist der Privatkläger 1 allerdings Angehöriger eines Opfers im Sinne von Art. 1 Abs. 2 OHG, für welchen die vorstehend zitierte neue Rechtsprechung ebenfalls gilt.
2. Aufgrund des Gesagten und in Anbetracht des vorliegenden Verfahrensausgangs sind somit die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretungen der Privatkläger 1 und 2, vollumfänglich und vorbehaltslos auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Mangels erkennbarer erheblicher Umtriebe ist dem erbeten verteidigten Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers 1 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 27. Oktober 2016 rechtskräftig.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretungen der Privatkläger 1 und 2, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, im Doppel − den Vertreter des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 − den Vertreter des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 5. Mai 2017
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Höfliger