Appeal Regarding Attempted Murder Verdict Confirmation and Cost Allocation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court addressed appeals filed by the accused, one private plaintiff, and another private plaintiff following a lower court judgment concerning attempted murder; the accused and one plaintiff subsequently withdrew their appeals, leading to the conclusion of proceedings for those parties and the confirmation of the original verdict. The court did not consider the appeal of the third party because they failed to submit a written statement of appeal within the statutory deadline, and since the withdrawn appeals and the non-admissible appeal resulted in no party prevailing, all procedural costs were assigned to the court treasury due to the free legal aid granted to the appellant whose appeal was dismissed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Regarding Attempted Murder Verdict Confirmation and Cost Allocation: The court did not consider the appeal of the third party because they failed to submit a written statement of appeal within the statutory deadline, and since the withdrawn appeals and the non-admissible appeal resulted in no party prevailing, all procedural costs were assigned to the court treasury due to the free legal aid granted to the appellant whose appeal was dismissed.
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KI-generiertBasis for refusing to enter the appeal filed by the private claimant B._____ because the statement of appeal was not filed on time.
Basis for deciding that the costs of the appeal proceedings related to the withdrawn appeals should be borne by the court treasury, due to the granted legal aid.
Cited in the reasoning regarding the cost allocation principle, although the final order refers to the general cost placement on the treasury (Art. 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170145-O/U
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 18. April 2017
in Sachen
3. A._____, Privatkläger und I. Berufungskläger (Rückzug)
5. B._____, Privatklägerin und III. Berufungsklägerin
3 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____
5 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ sowie
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
C._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger (Rückzug) amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchter Mord etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 1. November 2016 (DG160061)
Erwägungen:
1. Am 4. November 2016 liess der Privatkläger A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 1. November 2016 Berufung anmelden (Urk. 73). Mit Zuschriften vom 10. und vom 11. November 2016 liessen auch der Beschuldigte sowie die Privatklägerin B._____ – ebenfalls fristgerecht – Berufung gegen das obenerwähnte Urteil anmelden (Urk. 75 und Urk. 76). Die schriftliche Ausfertigung des Urteils vom 1. November 2016 ging diesen Parteien je am
13. März 2017 zu (Urk. 80). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief somit für diese Parteien bis am 3. April 2017 (Art. 399 Abs. 3 StPO).
2. Mit Eingabe vom 23. März 2017, hierorts eingegangen am 24. März 2017, hat der Privatkläger A._____ die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen lassen (Urk. 88) und auch der Beschuldigte liess mit Zuschrift vom 30. März 2017 mitteilen, auf eine Berufung zu verzichten (Urk. 90). Diesbezüglich ist das Verfahren somit als durch Rückzug dieser beiden Berufungen erledigt abzuschreiben.
3. Die Privatklägerin B._____ liess innert der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides keine Berufungserklärung einreichen. Die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung stellt indessen eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 6B_458/2013 vom 4. November 2013). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin B._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Da auf die Berufung der Privatklägerin B._____ nicht eingetreten werden kann und der Beschuldigte sowie der Privatkläger A._____ ihre Berufungen zurückge-
zogen haben, unterliegen diese drei Parteien gleichermassen, was zur Folge hätte, dass jede Partei die Kosten zu einem Drittel zu tragen hätte. Nachdem die Rückzüge der Berufungen des Beschuldigten und des Privatklägers A._____ noch innerhalb der Frist zur Einreichung der Berufungserklärung eingegangen sind, sind ihnen praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen. Demzufolge sind die Kosten des Berufungsverfahrens bezüglich der Berufungen des Beschuldigten und des Privatklägers A._____ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu einem Drittel wären die Kosten der Privatklägerin B._____ aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom 27. Oktober 2015 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (D3 Urk. 36/14), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin B._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten.
2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen des Beschuldigten sowie des Privatklägers A._____ erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom
1. November 2016 rechtskräftig.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und den Privatkläger
− den Vertreter der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin − die Privatklägerin D._____ AG − den Privatkläger E._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 18. April 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer