Withdrawal of Appeal Renders Cross-Appeal Moot and Confirms Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant, who was convicted by the District Court for attempted fraud and related offenses, filed an appeal which was subsequently withdrawn shortly before the appellate hearing. The State Prosecutor had also filed a cross-appeal. The court reasoned that upon withdrawal of the main appeal, the cross-appeal automatically becomes moot, leading to the dismissal of the entire appellate procedure as settled, rendering the initial District Court judgment final. Consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, excluding the costs of the official defense, which were provisionally assumed by the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Withdrawal of Appeal Renders Cross-Appeal Moot and Confirms Conviction: The State Prosecutor had also filed a cross-appeal. The court reasoned that upon withdrawal of the main appeal, the cross-appeal automatically becomes moot, leading to the dismissal of the entire appellate procedure as settled, rendering the initial District Court judgment final. Consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, excluding the costs of the official defense, which were provisionally assumed by the court treasury.
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KI-generiertCited implicitly as the basis for the accessory appeal being withdrawn due to the main appeal withdrawal, which is reflected in the final order to close the proceedings.
Cited as the basis for allocating the costs of the appeal proceedings according to success and failure, leading to the imposition of costs on the accused.
Mentioned in the dispositive regarding the retention of the obligation to reimburse the costs of the official defense.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170121-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. M. Burger, Präsident, und lic. iur. B. Gut, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 28. September 2017
in Sachen
1. A.______,
2. ... Beschuldigter und Berufungskläger
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend versuchter Betrug etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 (DG160291)
Erwägungen:
1. Am 20. Dezember 2016 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 14. Dezember 2016 Berufung anmelden (Urk. 31).
2. Nachdem dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger das schriftlich begründete Urteil am 9. März 2017 zugestellt worden war (Urk. 34/2), liess er innert Frist die Berufungserklärung einreichen. Ferner beantragte er die Einvernahme von B._____ (Urk. 38). Mit Präsidialverfügung vom 30. März 2017 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, Anschlussberufung zu erheben, begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen und zum Beweisantrag des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 40). Mit Eingabe vom
4. April 2017 erklärte die Staatsanwaltschaft fristgerecht Anschlussberufung; ferner nahm sie zum Beweisantrag Stellung (Urk. 42). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2017 wurde der Beweisantrag des Beschuldigten abgelehnt und ihm eine Kopie der Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 43). Sodann wurde auf den 28. September 2017 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 45). Mit Zuschrift vom 20. September 2017 liess der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückziehen (Urk. 47). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung und Wegfall der Anschlussberufung erledigt abzuschreiben.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens damit dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– anzusetzen, da bereits ein erheblicher Vorbereitungsaufwand – insbesondere für die Referentin – entstand.
4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten machte im vorliegenden (Berufungs-)Verfahren Aufwendungen von 3 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 11.50 geltend (Urk. 49). Demgemäss ist er mit Fr. 725.20 (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5. Den Privatklägern ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
14. Dezember 2016 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 725.20 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin C._____ Support Center … [Ortschaft] − den Privatkläger D._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 28. September 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Burger lic. iur. S. Maurer