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SB170108 • OG ZH SB170108 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Untimely Submission of Written Statement

Geschäftsnummer SB170108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against a lower court's judgment that convicted the appellant of negligent bodily injury, primarily because the appellant failed to timely submit the written statement of appeal following the initial lodging of the appeal, which is a mandatory procedural requirement under the Code of Criminal Procedure. The court reasoned that failure to file the required written declaration within the prescribed period, even after timely registering the appeal, mandates non-admittance to the appeal proceedings under Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Submission of Written Statement: The court reasoned that failure to file the required written declaration within the prescribed period, even after timely registering the appeal, mandates non-admittance to the appeal proceedings under Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, and consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.

Schlagwörter

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verspätete Begründung schriftliche Urteilsbegründung Verfahrenskosten Strafprozessordnung formelle Verfahrenseinstellung verspätete Einreichung Fahrlässige Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was dismissed (no entry) because the required declaration of appeal was not filed in time.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to rule that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the appellant because failure to enter a decision is equivalent to losing the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170108-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Beschluss vom 17. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 30. November 2016 (GG160019)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht in Zivilund Strafsachen, vom 30. November 2016 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von

30 Tagessätzen zu Fr. 90.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 37

S. 29). Das Urteil wurde anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2016 mündlich eröffnet und kurz begründet (Prot. I S. 20). Mit Eingabe vom

2. Dezember 2016 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 18. Februar 2017 zugestellt (Urk. 35).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 10. März 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 2. Dezember 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten

− die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. März 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller