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SB170080 • OG ZH SB170080 KI-generiert

Late Submission of Written Appeal Statement Bars Consideration

Geschäftsnummer SB170080
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not accept the appeal because the defendant failed to submit a written appeal statement within the stipulated 20-day period after the reasoned judgment was delivered, even though the appeal itself was filed on time. The court reasoned that submitting a written appeal statement is a mandatory procedural requirement, not merely a formal one, and failure to do so results in the appeal not being considered, as per the relevant articles of the Swiss Code of Criminal Procedure. Consequently, the defendant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Late Submission of Written Appeal Statement Bars Consideration: The court reasoned that submitting a written appeal statement is a mandatory procedural requirement, not merely a formal one, and failure to do so results in the appeal not being considered, as per the relevant articles of the Swiss Code of Criminal Procedure. Consequently, the defendant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten schriftliche Urteilsbegründung verspätete Einreichung von Urkunden verspätete Einwendungen Strafprozessordnung Beschwerdelegitimation Grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because no written statement of appeal was filed within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The costs of the appeal proceedings are imposed on the defendant because the inadmissibility of the appeal is equivalent to losing the case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170080-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Beschluss vom 9. März 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 23. Januar 2017 (GB160011)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom

23. Januar 2017 wurde der Beschuldigte der groben sowie der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– bestraft (Urk. 43 S. 31). Das Urteil wurde dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2017 mündlich eröffnet, nachdem der Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen dispensiert worden war (Prot. I S. 7 f.). Mit Eingabe vom 24. Januar 2017 liess der Beschuldigte Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 37). Das begründete Urteil wurde dem Verteidiger am 9. Februar 2017 zugestellt (Urk. 40).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Beschuldigte liess zwar rechtzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur anmelden, in der Folge ging innert Frist aber keine Berufungserklärung ein (Fristende: 1. März 2017). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Beschuldigten gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Januar 2017 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 9. März 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. A. Boller