Appeal Dismissal for Untimely Filing in Fraud Conviction Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal filed by the accused and two private claimants against a lower court's verdict convicting the accused of multiple counts of fraud, some habitual. The appellate court determined that while the accused and one private claimant timely submitted their written appeal declarations following the reasoned decision served on February 6, 2017, the deadline of February 27, 2017, was missed by the second private claimant. Consequently, pursuant to procedural rules mandating non-admittance of untimely declarations, the court decided not to proceed with the appeal filed by that specific private claimant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 i.V.m, Art. 403 Abs. 1 StPO, Art. 93 BGG; Appeal Dismissal for Untimely Filing in Fraud Conviction Case: The appellate court determined that while the accused and one private claimant timely submitted their written appeal declarations following the reasoned decision served on February 6, 2017, the deadline of February 27, 2017, was missed by the second private claimant. Consequently, pursuant to procedural rules mandating non-admittance of untimely declarations, the court decided not to proceed with the appeal filed by that specific private claimant.
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KI-generiertUsed to refuse entry into the appeal of Private Claimant 52 C._____ due to its untimeliness.
The decision explicitly mentions that an appeal against this order can be lodged with the Federal Supreme Court, referencing the rules of the Federal Supreme Court Act (BGG).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB170070-O/Z1/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Spiess und lic. iur.
Ruggli sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Beschluss vom 14. März 2017
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. - 50. …
51. B._____,
52. C._____,
53. - 55. … Privatklägerinnen und Zweitberufungsklägerinnen
51 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____
52 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____ sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen und teilweise gewerbsmässigen Betrug etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
20. Dezember 2016 (DG140296)
________________________________________
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 20. Dezember 2016 wurde der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betruges schuldig gesprochen (Urk. 206 S. 334). Das Urteil wurde den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 193).
2. Gegen dieses Urteil meldeten sowohl der Beschuldigte mit Eingabe vom
20. Dezember 2016 (Urk. 187) als auch die Privatklägerinnen 52 C._____ mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 (Urk. 189) und 51 B._____ mit Eingabe vom
23. Dezember 2016 (Urk. 190) fristgerecht Berufung an.
3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungserklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
3.1 Das begründete Urteil wurde allen Parteien, welche Berufung angemeldet hatten, am 6. Februar 2017 zugestellt (Urk. 203/2-4). Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Berufungskläger dem Obergericht binnen 20 Tagen nach
Zustellung des begründeten Entscheids eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen habe (Urk. 206 S. 357 f.). Diese Frist lief am 27. Februar 2017 ab (vgl. Art. 90 Abs. 2 StPO).
3.2 Die Berufungserklärung des Beschuldigten wurde am 24. Februar 2017 bei der Post aufgegeben (Urk. 208), diejenige der Privatklägerin 51 B._____ am
27. Februar 2017, sie erfolgten somit rechtzeitig. Die Privatklägerin 52 C._____ liess die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung jedoch unbenützt ablaufen. Somit ist auf die Berufung der Privatklägerin 52 C._____ nicht einzutreten.
3.3 Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäumten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217).
4. Über allfällige Kostenbzw. Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid dieses Verfahrens zu befinden sein.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin 52 C._____ wird nicht eingetreten.
2. Die Kostenund Entschädigungsregelung erfolgt mit dem Endentscheid.
3. Schriftliche Mitteilung an
− die Vertreterin der Privatklägerin 52 C._____ (im Doppel, für sich und zuhanden der Privatklägerin)
− den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten (im Doppel, für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 14. März 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Aardoom