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SB170025 • OG ZH SB170025 KI-generiert

Appellant Denied Appeal Due to Untimely Filing; Costs Borne by Court Due to Legal Aid

Geschäftsnummer SB170025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court declined to consider an appeal because the appellant failed to file a formal statement of appeal within the prescribed timeframe. As the appellant effectively lost the appeal due to non-compliance, they would typically be responsible for the costs. However, due to the appellant having been granted legal aid, the costs of the appeal proceedings were ultimately borne by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appellant Denied Appeal Due to Untimely Filing; Costs Borne by Court Due to Legal Aid: As the appellant effectively lost the appeal due to non-compliance, they would typically be responsible for the costs. However, due to the appellant having been granted legal aid, the costs of the appeal proceedings were ultimately borne by the court.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Fristwahrung nicht geleisteter Kostenvorschuss Rechtsschutzinteresse schwerer Härtefall Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to not enter into the appeal because no statement of appeal was filed within the deadline.

Art. 428 Abs. 1 StPO

The non-admission of the appeal is equivalent to losing the case, determining the cost allocation.

Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO

Justifies not imposing costs on the privately represented party due to granted legal aid and taking costs upon the court treasury.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170025-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 16. Februar 2017

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Fürsprecherin lic. iur. Y._____ betreffend

Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

1. November 2016 (DG160196)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 1. November 2016 liess die Privatklägerin A._____ zwar Berufung anmelden (Urk. 47), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO liess sie aber keine Berufungserklärung einreichen. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Privatklägerin A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wären somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft, Büro für amtliche Mandate, vom

11. Februar 2016 wurde ihr jedoch die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (D11 Urk. 11/6/2), weshalb ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden können, vom Ansetzen einer Gerichtsgebühr abzusehen ist und die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 11. November 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die unentgeltliche Rechtsvertreterin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin C._____ AG − die Privatklägerin D._____ − die Privatklägerin Wohnund Arbeitsgemeinschaft E._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. Februar 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer