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SB170020 • OG ZH SB170020 KI-generiert

Appellant Withdraws Appeal Regarding Maintenance Neglect; Lower Court Ruling Upheld

Geschäftsnummer SB170020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant, facing charges related to the neglect of maintenance obligations, filed an appeal against a lower court's judgment but subsequently withdrew that appeal before the appellate court could rule on the merits. Consequently, the appellate court declared the proceedings closed due to the withdrawal, upholding the lower court's decision as final, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, including a fee and the remuneration for their assigned defense counsel, although the defense costs were temporarily covered by the court treasury subject to potential reimbursement by the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Appellant Withdraws Appeal Regarding Maintenance Neglect; Lower Court Ruling Upheld: Consequently, the appellate court declared the proceedings closed due to the withdrawal, upholding the lower court's decision as final, and ordered the appellant to bear the costs of the appeal proceedings, including a fee and the remuneration for their assigned defense counsel, although the defense costs were temporarily covered by the court treasury subject to potential reimbursement by the appellant.

Schlagwörter

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Vernachlässigung von Unterhaltspflichten Verteidigungskosten Kostenersatz Rückzug der Zivilklage konnexe Verfahren Nichtanhandnahmeverfügung Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive to reserve the obligation of the accused to reimburse the costs of the official defense.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article was cited in the reasoning as the basis for ordering the costs of the appeal proceedings against the accused, which is reflected in the dispositive (order 3).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB170020-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bussmann

Beschluss vom 3. Mai 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.

und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom

24. August 2016 (DG160027)

Erwägungen:

Am 5. September 2016 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 Berufung an (Urk. 35).

Mit Eingabe vom 24. April 2017, eingegangen am 25. April 2017, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 63). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.

Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Davon ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Die amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, ist für das Berufungsverfahren entsprechend ihrer Honorarnote mit Fr. 1'270.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen (Urk. 116). Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 400.– festzusetzen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. August 2016 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 1'270.– amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (unter Beilage eines Doppels von Urk. 63)

− die Vertretung der Privatklägerschaft, Amt für Jugend und Berufsberatung Kt. Zürich, Alimente und KKBB, B._____, dreifach für sich und die Privatklägerschaft, C._____ und die Stadt Winterthur (unter Beilage eines Doppels von Urk. 63)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten sowie mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. Formular A/B).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 3. Mai 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann