Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB160520 • OG ZH SB160520 KI-generiert

Failure to File Appeal Declaration Leads to Dismissal and Cost Order

Geschäftsnummer SB160520
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court did not hear the appeal because the appellant failed to submit a formal appeal declaration within the statutory period. The court found that submitting this declaration is a prerequisite for the validity of an appeal. As a result, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Failure to File Appeal Declaration Leads to Dismissal and Cost Order: The court found that submitting this declaration is a prerequisite for the validity of an appeal. As a result, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Feststellung der Gültigkeit Beschwerdelegitimation Leitverfahren Untätigkeitsklage Versäumung der gesetzlichen Frist Forderungseingabe Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible due to failure to submit a statement of appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Used to impose the costs of the appeal proceedings on the defendant due to their loss.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160520-O/U/cwo

Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bärtsch

Beschluss vom 16. Januar 2017

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom

7. November 2016 (GG160049)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. November 2016 (Urk. 29) meldete der Beschuldigte am 17. November 2016 Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil (Urk. 33) wurde dem Beschuldigten am 16. Dezember 2016 zugestellt (Urk. 35). Innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte dieser aber keine Berufungserklärung ein. Da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen und es sind keine Entschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 17. November 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. Januar 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Bärtsch