Appeal Withdrawal in Aggravated Arson Case Leading to Confirmation of Lower Court Judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertBoth the prosecution and the accused filed appeals against a lower court's judgment concerning aggravated arson, but both parties subsequently withdrew their respective appeals within the statutory period for filing a written appeal declaration. Consequently, the court declared the proceedings concluded due to the withdrawal, thereby confirming the lower court's judgment as legally binding, and determined that no court fees would be levied, ordering the costs of the official defense to be borne by the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 110 ZR; Appeal Withdrawal in Aggravated Arson Case Leading to Confirmation of Lower Court Judgment: Consequently, the court declared the proceedings concluded due to the withdrawal, thereby confirming the lower court's judgment as legally binding, and determined that no court fees would be levied, ordering the costs of the official defense to be borne by the court treasury.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to confirm that the withdrawal of the appeals occurred within the deadline, which influenced the decision to waive the second instance court fee (Order 2).
Cited in the reasoning to confirm that no costs are to be levied because the appeals were withdrawn within the deadline (this likely informs Order 2).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160479-O/U/hb-ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, die Oberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 22. November 2016
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Knauss Anklägerin und Erstberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend qualifizierte Brandstiftung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
31. August 2016 (DG160018)
Erwägungen:
Am 2. September 2016 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 31. August 2016 Berufung an (Urk. 69). Der Beschuldigte liess am 8. September 2016 ebenfalls Berufung anmelden (Urk. 70).
Nach Entgegennahme der schriftlichen Urteilsbegründung am 7. Oktober 2016 (Urk. 77 [amtliche Verteidigung]) bzw. am 11. Oktober 2016 (Urk. 76/1 [Anklagebehörde]), haben der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Oktober 2016, eingegangen am 13. Oktober 2016 (Urk. 80), und die Untersuchungsbehörde mit Eingabe vom 12. Oktober 2016, eingegangen am 14. Oktober 2016 (Urk. 82), ihre Berufungen zurückgezogen. Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug erledigt abzuschreiben.
Die Rückzüge gingen innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens (amtliche Verteidigung) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom
31. August 2016 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten der amtlichen Verteidigung betragen Fr. 1'842.80. Weitere Kosten bleiben vorbehalten.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin des Privatklägers B._____, Rechtsanwältin lic. iur.
Y._____, für sich und zuhanden des Privatklägers − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste − die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich, Thurgauerstr. 56, Postfach, 8050 Zürich
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 22. November 2016
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger