Private Party Appeal Dismissed for Untimely Statement of Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Appellate Court dismissed the private party's appeal against a first-instance acquittal for simple assault and threatening behavior because, although the appeal was filed timely, the mandatory written statement of appeal, required within 20 days of the reasoned judgment's delivery, was not submitted as required by procedural law, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal and thus imposing the procedural costs on the appellant as the losing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 399 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Party Appeal Dismissed for Untimely Statement of Appeal: Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).
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KI-generiertThis provision is the basis for the decision not to enter an appeal because the required declaration of appeal was not filed.
This provision is applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings because the appeal was not heard.
Although cited in the reasoning, it defines the deadline for filing the appeal notice, but the non-admission order (Order 1) is based on Art. 403 StPO.
Although cited in the reasoning, it defines the deadline for filing the statement of appeal, but the non-admission order (Order 1) is based on Art. 403 StPO.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160472-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder
Beschluss vom 6. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. August 2016 (GG160119)
Erwägungen:
1. Die Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2016 vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung und Drohung freigesprochen (Urk. 58 S. 42). Der Entscheid wurde der Beschuldigten, deren Verteidigung und der Privatklägerin A._____ gleichentags mündlich eröffnet und den weiteren Parteien auf dem Postweg zugestellt (Prot. I S. 6, S. 34), worauf die Privatklägerin A._____ mit Eingabe vom 30. August 2016 fristgerecht Berufung anmeldete (Urk. 49). In der Folge wurde das begründete Urteil (Urk. 55) der Privatklägerin am 4. November 2016 zugestellt (Urk. 57/3).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (Markus Hug, in: Donatsch/ Hansjakob/ Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 10 zu Art. 399 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013, E. 1.3.2. mit Verweisen).
3. Die Privatklägerin A._____ meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein, weshalb auf diese Berufung nicht einzutreten ist.
4. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO gilt als unterliegend auch diejenige Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens der Privatklägerin A._____ aufzuerlegen sind. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Die amtliche Verteidigerin macht für das Berufungsverfahren keine Aufwendungen geltend (Urk. 60).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 30. August 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Privatklägerin A._____ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 6. Dezember 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. C. Grieder