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SB160460 • OG ZH SB160460 KI-generiert

Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB160460
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the public prosecutor against a lower court's judgment concerning intentional serious bodily harm because the prosecutor failed to submit the formal statement of appeal within the statutory deadline following the initial notice of appeal. Consequently, the court ruled that the failure to proceed with the appeal constitutes a loss for the prosecutor, resulting in the costs of the appellate proceedings being charged to the court treasury, with no procedural compensation awarded to the private parties involved.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Filing: Consequently, the court ruled that the failure to proceed with the appeal constitutes a loss for the prosecutor, resulting in the costs of the appellate proceedings being charged to the court treasury, with no procedural compensation awarded to the private parties involved.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Säumnis der Staatsanwaltschaft Körperverletzung gesetzliche Verfahrensfrist Auferlegung der Verfahrenskosten Strafantrag Vorsätzliche schwere Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The appeal was not entertained because the declaration of appeal was not submitted within the deadline, as required by this provision.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited to establish that the failure to enter the appeal is equivalent to a loss for the appellant, determining the cost allocation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160460-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. Ch. Prinz sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 24. November 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Frank, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend vorsätzliche schwere Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2016 (DG150014)

Erwägungen:

1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 23. August 2016 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem Rechtsvertreter der Privatkläger 1 und 2 sind keine Aufwendungen entstanden (Urk. 75). Die Privatkläger 3 und 4 sind nicht anwaltlich vertreten. Es sind folglich keine Prozessentschädigungen auszurichten.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom

23. August 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − RA lic. iur. B._____ dreifach für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (C._____) sowie der Privatklägerin 2 (D._____)

− den Privatkläger 3, E._____, … [Adresse] − den Privatkläger 4, F._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 24. November 2016

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. iur. F. Bollinger Dr. iur. F. Manfrin