Private Litigant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private litigant appealed a lower court's judgment that acquitted the accused of threats and battery, but the appellate court refused to consider the appeal because the private litigant failed to pay the ordered security deposit of CHF 5,000 within the specified deadline. The court reasoned that according to procedural rules, failure to post the required security results in the appeal not being heard, and consequently, the costs of the appeal proceedings, including a CHF 600 court fee, were assessed against the private litigant as the unsuccessful party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 180 Abs. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Litigant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The court reasoned that according to procedural rules, failure to post the required security results in the appeal not being heard, and consequently, the costs of the appeal proceedings, including a CHF 600 court fee, were assessed against the private litigant as the unsuccessful party.
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KI-generiertBasis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the required security deposit (procedural ground).
Rule applied to determine which party bears the costs of the appeal proceedings.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160444-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 15. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom
18. Juli 2016 (GG160006)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom
18. Juli 2016 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 53 S. 14). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ mit Zuschrift vom 23. Juli 2016 fristgerecht Berufung an, worauf ihm das schriftlich begründete Urteil am 8. Oktober 2016 zugestellt wurde (Urk. 52/2). Die – bereits vor Überweisung der Akten durch die Vorinstanz – hierorts eingegangene Berufungserklärung des Privatklägers datiert vom 4. August 2016 (Urk. 55) und wurde innert Frist eingereicht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom
10. November 2016 wurde dem Privatkläger eine zehntägige Frist angesetzt, zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 58), welche Verfügung dem Privatkläger am 28. November 2016 zugestellt werden konnte (Urk. 59). Der Privatkläger hätte die Kaution somit bis am 8. Dezember 2016 leisten müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging diese indes nicht ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 58) ist auf die Berufung des Privatklägers vom 23. Juli 2016 daher nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO).
2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 23. Juli 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den Privatkläger − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 15. Dezember 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer