Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB160444 • OG ZH SB160444 KI-generiert

Private Litigant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit

Geschäftsnummer SB160444
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A private litigant appealed a lower court's judgment that acquitted the accused of threats and battery, but the appellate court refused to consider the appeal because the private litigant failed to pay the ordered security deposit of CHF 5,000 within the specified deadline. The court reasoned that according to procedural rules, failure to post the required security results in the appeal not being heard, and consequently, the costs of the appeal proceedings, including a CHF 600 court fee, were assessed against the private litigant as the unsuccessful party.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 126 Abs. 1 StGB, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 383 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Litigant's Appeal Dismissed for Failure to Post Security Deposit: The court reasoned that according to procedural rules, failure to post the required security results in the appeal not being heard, and consequently, the costs of the appeal proceedings, including a CHF 600 court fee, were assessed against the private litigant as the unsuccessful party.

Schlagwörter

KI-generiert
unbezahlte Mietkaution Verfahrenskosten Sicherheitsleistung Zahlungsbefehl Recht zur Hinterlegung Lastenbereinigung Drohung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 383 Abs. 2 StPO

Basis for the decision not to enter upon the appeal due to failure to pay the required security deposit (procedural ground).

Art. 428 Abs. 1 StPO

Rule applied to determine which party bears the costs of the appeal proceedings.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160444-O/U/cwo

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer

Beschluss vom 15. Dezember 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom

18. Juli 2016 (GG160006)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom

18. Juli 2016 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 53 S. 14). Gegen dieses Urteil meldete der Privatkläger A._____ mit Zuschrift vom 23. Juli 2016 fristgerecht Berufung an, worauf ihm das schriftlich begründete Urteil am 8. Oktober 2016 zugestellt wurde (Urk. 52/2). Die – bereits vor Überweisung der Akten durch die Vorinstanz – hierorts eingegangene Berufungserklärung des Privatklägers datiert vom 4. August 2016 (Urk. 55) und wurde innert Frist eingereicht (Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfügung vom

10. November 2016 wurde dem Privatkläger eine zehntägige Frist angesetzt, zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 58), welche Verfügung dem Privatkläger am 28. November 2016 zugestellt werden konnte (Urk. 59). Der Privatkläger hätte die Kaution somit bis am 8. Dezember 2016 leisten müssen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Innert Frist ging diese indes nicht ein. Androhungsgemäss (vgl. Urk. 58) ist auf die Berufung des Privatklägers vom 23. Juli 2016 daher nicht einzutreten (Art. 383 Abs. 2 StPO).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens, wobei als unterliegend auch die Partei gilt, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.– dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 23. Juli 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den Privatkläger − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 15. Dezember 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer