Dismissal of Unfair Competition Appeal for Untimely Declaration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed an appeal against a lower court judgment concerning a violation of the federal act against unfair competition, but failed to submit the required declaration of appeal within the statutory deadline after lodging the appeal notice. Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible based on procedural rules governing appeals, deeming this failure equivalent to the appellant's loss in the proceedings, which resulted in the imposition of court fees and ordered the appellant to pay procedural compensation to the private parties involved in the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Unfair Competition Appeal for Untimely Declaration: Consequently, the court dismissed the appeal as inadmissible based on procedural rules governing appeals, deeming this failure equivalent to the appellant's loss in the proceedings, which resulted in the imposition of court fees and ordered the appellant to pay procedural compensation to the private parties involved in the appeal proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the procedural basis for not entering upon the appeal due to the failure to submit the statement of appeal.
Cited in the reasoning section to justify the allocation of costs, stating that non-entry upon the appeal equates to a loss for the appellant.
Cited to justify ordering the appellant to pay process indemnities to the private parties.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160442-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Beschluss vom 22. November 2016
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 (GG160025)
Erwägungen:
1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 30. September 2016 liess der Beschuldigte zwar Berufung anmelden (Urk. 59), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO reichte er aber keine Berufungserklärung ein. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Ferner ist der Beschuldigte zu verpflichten, den beiden Privatklägern für das Berufungsverfahren im Sinne deren Antrags eine Prozessentschädigung von je Fr. 315.– zu bezahlen (vgl. Urk. 65; Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. Oktober 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 315.– zu bezahlen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 315.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerschaft dreifach für sich und zuhanden der Privatkläger B._____ und C._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 22. November 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. S. Maurer