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SB160404 • OG ZH SB160404 KI-generiert

Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Written Statement

Geschäftsnummer SB160404
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the prosecutor's appeal against a lower court's acquittal of the accused on charges of sexual acts with children and rape because the prosecutor failed to timely submit a written statement of appeal as required by the Criminal Procedure Code, a mandatory step for the appeal to be considered, leading to a decision not to proceed with the appeal despite the timely filing of the notice of appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Written Statement: Zwar meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 12. Oktober 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Strafprozessordnung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Vergewaltigung Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal (non-entrée en matière) due to the failure to submit a timely written statement of appeal.

Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

Cited in the reasoning as the legal basis establishing the mandatory nature of submitting the statement of appeal, leading to the decision in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160404-O/U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller

Beschluss vom 20. Oktober 2016

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend

sexuelle Handlungen mit Kindern etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 4. Juli 2016 (GG160002)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom

4. Juli 2016 wurde der Beschuldigte von den Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der Schändung freigesprochen (Urk. 49 S. 3). Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung gegen das Urteil an (Urk. 54). Das begründete Urteil wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft am 22. September 2016 zugestellt (Urk. 59/1).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Zwar meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 12. Oktober 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigung ist für die im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen mit Fr. 213.85 zu entschädigen (Urk. 62/1-3).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juli 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 213.85 amtliche Verteidigung

3. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 20. Oktober 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller