Claimant Withdraws Appeal; Defense Costs Reduced and Awarded
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal proceedings initiated by the private claimant against a lower court judgment after the claimant formally withdrew the appeal, rendering the initial verdict final. The court reasoned that although the claimant was granted free legal aid, pursuant to the Code of Criminal Procedure, the private claimant must still compensate the accused for the necessary expenses incurred by the defense in the appeal proceedings; however, the court significantly reduced the defense's itemized bill, finding many listed activities unjustified, administrative, or excessive for the stage of the proceedings, ultimately awarding the accused Fr. 1'040.60 in defense costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 432 Abs. 2 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtgesetzes; Claimant Withdraws Appeal; Defense Costs Reduced and Awarded: The court reasoned that although the claimant was granted free legal aid, pursuant to the Code of Criminal Procedure, the private claimant must still compensate the accused for the necessary expenses incurred by the defense in the appeal proceedings; however, the court significantly reduced the defense's itemized bill, finding many listed activities unjustified, administrative, or excessive for the stage of the proceedings, ultimately awarding the accused Fr. 1'040.60 in defense costs.
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KI-generiertThe court ordered the private claimant to compensate the accused for requested defense costs in the appeal proceedings based on this provision.
This provision is cited as governing the manner in which a federal appeal must be submitted.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160392-O/U/dz
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur.
Wasser-Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard
Beschluss vom 2. Juni 2017
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
22. April 2016 (GG160001)
Erwägungen:
Am 25. April 2016 liess die Privatklägerin gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. April 2016 (Urk. 63) Berufung anmelden (Urk. 53). Seitens des Beschuldigten und der Anklagebehörde wurde nicht appelliert.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2017, eingegangen am 24. Mai 2017, hat die Vertreterin der Privatklägerin die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 79). Unter Hinweis auf die der Privatklägerin schon im bisherigen Verfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Urk. 17/6/13) ist von der ausgangsgemässen Kostenauflage abzusehen.
Die Privatklägerin hat jedoch den Beschuldigten für den im zweitinstanzlichen Verfahren noch angefallenen Aufwand für die erbetene Verteidigung zu entschädigen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Letztere beziffert ihren Aufwand in der Kostennote vom 24. Mai 2017 mit Fr. 1'958.60 (inkl. Mehrwertsteuer; Urk. 80). Dabei verrechnet sie eine Vielzahl kurzer Verrichtungen (z.B. Mailverkehr, Kurzbriefe), deren Sinn zumindest teilweise nicht nachvollziehbar und deren Notwendigkeit zumindest teilweise nicht ersichtlich ist. Darüber hinaus führt sie Tätigkeiten auf, welche Sekretariatsarbeiten (z.B. Rücksendung Akten) und nicht zu entschädigen sind. Insgesamt erscheint der von der Verteidigung geltend gemachte Betrag in Anbetracht dessen, dass sie sich im Berufungsverfahren - mit Ausnahme des Studiums des vorinstanzlichen Urteils - noch nicht inhaltlich vorbereiten musste, als überhöht, weshalb es sich rechtfertigt ihren Aufwand auf 3 Stunden bzw. einen Betrag von Fr. 900.– zuzüglich Barauslagen von Fr. 63.50 zu kürzen. Dies erscheint auch im Vergleich zu anderen Berufungsfällen mit einem ähnlichen Umfang, ähnlicher Bedeutung und vergleichbarem Schwierigkeitsgrad angemessen (vgl. § 2 AnwGebV und 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Die Privatklägerin ist damit zu verpflichten, den Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'040.60 (inklusive Mehrwertsteuer) zu entschädigen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom
22. April 2016 rechtskräftig.
2. Die Ladung zur Berufungsverhandlung vom 14. Juli 2017 wird abgenommen.
3. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.
4. Die Privatklägerin wird verpflichtet, den Beschuldigten für die erbetene Verteidigung im Berufungsverfahren mit Fr. 1'040.60 zu entschädigen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis.
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten und mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden).
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 2. Juni 2017
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard