Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB160380 • OG ZH SB160380 KI-generiert

Appeal Regarding Revocation of Suspended Sentence Following New Convictions for Violence and Narcotics

Geschäftsnummer SB160380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a lower court's decision which found the accused guilty of violence and threats against authorities, simple bodily harm, and a narcotics offense, sentencing him to a conditional fine and a separate fine, while waiving the revocation of a previously suspended sentence. The appeals court upheld the factual guilt findings but increased the main penalty to a 190-day-rate fine (at CHF 10 per day), factoring in the violence against officers and the bodily harm, and crucially **revoked** the conditional suspension of the earlier 40-day-rate fine due to the new offenses committed during the original probation period, though the main sentence's execution remained suspended for three years.

Legislator-Regeste

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Art. 285 Ziff. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 StGB, Art. 19a BetmG, Art. 172ter StGB, Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 135 Abs. 4 StPO; Appeal Regarding Revocation of Suspended Sentence Following New Convictions for Violence and Narcotics: The appeals court upheld the factual guilt findings but increased the main penalty to a 190-day-rate fine (at CHF 10 per day), factoring in the violence against officers and the bodily harm, and crucially **revoked** the conditional suspension of the earlier 40-day-rate fine due to the new offenses committed during the original probation period, though the main sentence's execution remained suspended for three years.

Schlagwörter

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Widerruf des bedingten Strafvollzugs Strafzumessung Betäubungsmitteldelikt Körperverletzung Gewalt gegen Behörden Bussenbemessung Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 46 Abs. 1 StGB

Cited in the operative part (Dispositiv 4) to justify the revocation of the suspended sentence for the prior conviction.

Art. 44 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning (III.2) to establish the 3-year probation period for the newly imposed sentence, which is reflected in the operative part (Dispositiv 2).

Art. 42 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning (III.2) when examining the preconditions for granting the suspension of the sentence, which is reflected in the operative part (Dispositiv 2).

Art. 41 StGB

Cited in the reasoning (II.3) regarding the subsidiary nature of imprisonment compared to fines, forming the basis for imposing a fine (Dispositiv 1).

Art. 37 Abs. 1 StGB

Cited in the reasoning (II.6.4) to rule out community service based on the sentence amount, which is relevant to the final sentence in Dispositiv 1.

Art. 34 Abs. 2 StGB

Cited in the reasoning (II.7) to determine the amount of the daily fine, leading to the sentence in Dispositiv 1.

Art. 51 StGB

Cited in the reasoning (II.7) to justify crediting the pre-trial detention time against the fine, as ordered in Dispositiv 1.

Art. 106 Abs. 3 StGB

Cited in the reasoning (II.8) for setting the amount of the fine, which is part of the final sentence in Dispositiv 1.

Art. 49 Abs. 1 StGB

Cited multiple times in the reasoning (II.1, II.3, II.5) as the primary rule for calculating the total penalty based on the concurrence of offenses, which results in the sentence in Dispositiv 1.

Art. 285 Ziff. 1 StGB

Substantive law defining the most serious offense, considered in the penalty calculation leading to the sentence in Dispositiv 1.

Art. 123 Ziff. 1 StGB

Substantive law defining one of the offenses considered in the penalty calculation leading to the sentence in Dispositiv 1.

Art. 19a BetmG

Substantive law defining the offense leading to the fine, which is part of the sentence in Dispositiv 1 and 3.

Art. 46 StGB

Cited in the reasoning (II.6.2) regarding the effect of committing offenses during probation, relevant to the decision on the revocation in Dispositiv 4.

Art. 404 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (I.3) to confirm that the appellate court only reviews the contested points, which sets the scope for the final orders.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning (IV) as the basis for allocating the appeal costs among the parties, reflected in Dispositiv 6.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the reasoning (IV) as the basis for the potential reclaim of defense costs, which is reserved in Dispositiv 6.

Art. 84 Abs. 4 StPO

Cited in the operative part (Dispositiv 7) regarding the manner of notifying the parties regarding the reasoned judgment.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited in the operative part (Dispositiv 4 and 8) specifying the formal requirements for lodging a federal appeal.

Art. 64 LTF

Although legal aid was requested by the defense in the appeal submissions (not visible in the dispositive above), it is not explicitly cited in the final orders (Dispositive 1-8).

Art. 66 al. 1 LTF

Costs were addressed in Dispositiv 5 and 6 based on Art. 428 StPO, not directly citing Art. 66 LTF in the final orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160380-O/U/cs

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Ruggli, der Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir

Urteil vom 4. April 2017

in Sachen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Lüscher, Anklägerin und Berufungsklägerin

sowie

1. ...

2. ...

3. Stadtpolizei Zürich,

4. ... Privatklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X._____

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. April 2016 (GG160011)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Januar 2016 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB,

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers B._____,

- der Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a BetmG.

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf

- des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter StGB,

- der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB zum Nachteil des Privatklägers C._____,

- der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 10.–, wovon bis und mit heute 19 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

6. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– (abzüglich 2 Tagessätze erstandener Haft) wird verzichtet.

7. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 für die bedingt aufgeschobene Geldstrafe angesetzte zweijährige Probezeit wird um 1 Jahr verlängert.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 500.– zuzüglich 5 % Zins ab 15. Oktober 2015 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Der Privatkläger C._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

10. Die Privatklägerin Stadtpolizei Zürich wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. Kosten Kantonspolizei;

Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde;

Fr. Kanzleikosten;

Fr. 2'213.55 Auslagen Untersuchung;

Fr. 2'376.45 amtliche Verteidigung Untersuchung;

Fr. 8'740.– amtliche Verteidigung.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung im Umfang von einem Drittel gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Die amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X._____ wird mit Fr. 8'740.– (inkl. 8 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

Berufungsanträge:

a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat:

(Urk. 48 und 61 S. 1 und 11, sinngemäss betreffend den Beschuldigten A._____)

1. Es sei das erstinstanzliche Urteil bezüglich des Schuldspruchs zu bestätigen und es seien die Ziffern 3, 4 und 6 des Urteils vom

26. April 2016 abzuändern. Es sei die Strafe neu festzusetzen und zwar bei

- A._____ eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie eine Busse von Fr. 300.00.

2. Es sei die Strafe zu vollziehen unter Anrechnung der erstandenen Haft von je 19 Tagen.

3. Es sei der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren gewährte bedingte Strafvollzug zu widerrufen.

4. Kostenfolge zu Lasten des Beschuldigten.

b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____:

(Urk. 63 S. 1)

" 1. Die Anträge der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gemäss Berufungserklärung vom 8. September 2017 seien abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil vom 26. April 2016 sei vollumfänglich zu bestätigen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss festzulegen."

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom

26. April 2016 wurde der Beschuldigte wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, einfacher Körperverletzung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 10.– sowie einer Busse von Fr. 100.– verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Von den Vorwürfen des geringfügigen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von C._____ und der Sachbeschädigung sprach das Einzelgericht den Beschuldigten frei. Ferner verzichtete es auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 24. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.– und verlängerte die dafür angesetzte zweijährige Probezeit um ein Jahr. Schliesslich entschied es über die geltend gemachten Zivilforderungen sowie die Kostenund Entschädigungsfolgen (Urk. 46).

2. Gegen dieses Urteil meldeten die Privatklägerin 3 und die Staatsanwaltschaft mit ihren jeweiligen Eingaben vom 4. und 9. Mai 2016 Berufung an (Urk. 41 f.; vgl. Prot. I S. 45 und Urk. 40/1). Die Privatklägerin 3 zog ihre Berufung mit Eingabe vom 1. September 2016 zurück (Urk. 47; vgl. Urk. 45/5). Hiervon ist Vormerk zu nehmen. Die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft vom 8. September 2016 ging beim hiesigen Gericht am 9. September 2016 ein (Urk. 48; vgl. Urk. 45/1). Sowohl der Beschuldigte als auch die Privatklägerin 3 verzichteten nach Erhalt der Berufungserklärung auf eine Anschlussberufung (Urk. 49 - 52). Die Privatkläger 1 und 2 sowie die Privatklägerin 4 liessen sich innert Frist nicht vernehmen.

3. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). E contrario erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (SCHMID, StPO-Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Das Berufungsgericht überprüft somit

das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).

Die Staatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung auf die vorinstanzlichen Entscheide betreffend Strafe, Vollzug und Widerruf (Urk. 48). Anlässlich der Berufungsverhandlung forderte sie den Widerruf der Vorstrafe zwar nicht mehr ausdrücklich unter dem Titel "Anträge". Aus ihrem Parteivortrag geht aber unmissverständlich hervor, dass ihrer Ansicht nach entweder die Vorstrafe zu widerrufen oder die noch auszufällende Strafe zu vollziehen sei (Urk. 61 S. 1 und 11). Insofern gilt die vorinstanzliche Erkenntnis betreffend Widerruf entgegen der Auffassung der Verteidigung weiterhin als angefochten (vgl. Urk. 63 S. 5).

Unangefochten blieben damit diejenigen Entscheide bezüglich des Schuldpunktes (Dispositivziffern 1 und 2), der Zivilforderungen (Dispositivziffern 8 - 10) und der Kostenund Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 11 - 13). Damit ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 liess der Beschuldigte unter Hinweis auf Art. 382 StPO beantragen, die Eingabe der Privatklägerin 3 vom 22. September 2016 (Urk. 51) aus den Akten zu entfernen, weil sich diese darin unberechtigterweise zum Strafpunkt äussere. Darüber hinaus habe die Privatklägerin nur im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Sachbeschädigung Parteistellung, nicht aber mit Bezug auf die übrigen Vorwürfe. Dennoch äussere sie sich auch zur Sanktion dieser Tatbestände (Urk. 55).

Diese Einwände der Verteidigung sind zutreffend. Da die Privatklägerin 3 allerdings mit dem Rückzug ihrer Berufung endgültig auf ihre Parteirechte im Berufungsverfahren verzichtete, sind ihre Ausführungen in der genannten Eingabe ohnehin nicht zu beachten.

II. Strafe

1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln und Grundsätze der Strafzumessung richtig wiedergegeben (Urk. 46 E. IV. 1., 2.1 und 3.1). Ebenso zutreffend stellte sie fest, dass die abstrakten Strafandrohungen der begangenen Vergehen (Art. 123 Ziff. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB) gleichartig seien, weshalb diesbezüglich das Asperationsprinzip im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelange. Dahingegen sehe Art. 19a BetmG eine Busse als Strafe vor, so dass diese kumulativ zu verhängen sei (Urk. 46 E. IV 2.2 und 3.2). Schliesslich ist auch ihrer Erwägung beizupflichten, wonach als schwerstes Delikt die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte festzulegen sei (vgl. Urk. 46 E. IV.3.2 f.).

2. Im Folgenden ist für das obgenannte schwerste Delikt unter Berücksichtigung der Tatkomponenten gedanklich eine Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der Tatschwere der einfachen Körperverletzung angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 2.2 m.H.). Schliesslich sind für beide Delikte gemeinsam die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Abschliessend ist die auszufällende Strafe zu bestimmen.

3. Für das schwerste Delikt sieht der Gesetzgeber einen ordentlichen Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 285 Ziff. 1 StGB). Trotz Deliktsmehrheit, also des Vorliegens eines Strafschärfungsgrundes, ist dieser Strafrahmen unter Hinweis auf BGE 136 IV 55

E. 5.8 einzuhalten. Es sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, welche diesen Strafrahmen als zu mild erscheinen liessen. Die Deliktsmehrheit ist aber straferhöhend innerhalb dieses Strafrahmens zu berücksichtigen. Vorab ist sodann festzuhalten, dass eine Freiheitsstrafe wegen deren Subsidiarität gegenüber Geldstrafen (vgl. Art. 41 StGB) vorliegend nicht in Frage kommt.

3.1. Bei der Beurteilung des objektiven Tatverschuldens ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Funktionieren staatlicher Organe erheblich beeinträchtigte. Mehrmals schlug er gegen die Polizeibeamten, um seine polizeiliche Anhal-

tung zur Identitätsüberprüfung zu behindern. Selbst als die Polizeibeamten den Beschuldigten aufgrund seines gewalttätigen Verhaltens mittels Zwangsanwendung zu verhaften bzw. in das Transportfahrzeug zu laden versuchten, schlug er die Beamten weiter. Dies zeugt von einer grossen Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität. Erschwerend kommt ferner hinzu, dass die zu erwartende Freiheitsbeschränkung zu Beginn des Widerstandes nur kurzfristiger, vorübergehender Natur sein sollte (polizeiliche Anhaltung zwecks Identitätsüberprüfung) und diese nur nötig wurde, weil der Beschuldigte sich nicht ausweisen konnte. Dies wurde ihm so auch explizit eröffnet. Zu seinen Gunsten ist zu bewerten, dass er die Amtshandlung nicht völlig verunmöglichte (vgl. Urk. 63 S. 2). Ferner war sein Tatvorgehen nicht im Voraus geplant. Das gewaltsame Widersetzen erfolgte vielmehr spontan. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden nicht mehr leicht (vgl. Urk. 46 S. 34).

3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und sein Motiv egoistischer Natur war. Die subjektive Schwere der Tat wirkt sich neutral aus. Insgesamt ist die Strafe im mittleren Bereich des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln. Eine Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe erweist sich als angemessen. Diese Strafe ist angesichts des zusätzlich erfüllten Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Folgenden zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB).

4. Der ordentliche Strafrahmen für eine einfache Körperverletzung reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

4.1. Hinsichtlich der Aspekte der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass B._____ durch das Verhalten des Beschuldigten eine vorübergehende Sehstörung (Zerrung des Sehnervs) sowie Schwindel und Kopfschmerzen (Urk. D1/9/4) erlitt. Diese Verletzungen fügte der Beschuldigte dem Privatkläger mit einem der mehreren Schläge zu (vgl. Urk. D1/9/4: Faustschlag ins Gesicht). Von einem Grenzfall zur Tätlichkeit kann daher entgegen den Ausführungen der Verteidigung keine Rede sein (Urk. 63 S. 3). Verschuldensmindernd zu bewerten ist, dass die Schläge nicht im Voraus geplant waren. Sie erfolgten spontan aus der Situation heraus. Die objektive Tatschwere wiegt somit gerade noch leicht.

4.2. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten zu veranschlagen, dass er die einfache Körperverletzung nicht direktvorsätzlich verursachte. Diesbezüglich handelte er vielmehr mit Eventualvorsatz.

Insgesamt relativiert die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden des Beschuldigten. Gesamthaft ist das Tatverschulden im Vergleich zum Spektrum ähnlicher (einfacher) Körperverletzungen im unteren Bereich des ersten Drittels anzusiedeln. Isoliert betrachtet wäre für diese Tat daher eine Strafe in der Grössenordnung von 90 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen.

5. Die begangene einfache Körperverletzung steht zeitlich, sachlich und situativ in einem sehr engen Zusammenhang zur Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Sie ist mit Letzterem verflochten und weist eine geringe Selbständigkeit auf (vgl. Urteil BGer vom 23. Juni 2010 [6B_323/2010], E. 3.2). Insofern wirkt sich die Asperation mit der für das schwerste Delikt eingesetzten Strafe (150 Tagessätze Geldstrafe) nur im Umfang von rund 20 weiteren Tagessätzen aus.

Im Ergebnis erweist sich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen dem Gesamtverschulden des Beschuldigten als angemessen.

6. Im Folgenden sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen.

6.1. Der Beschuldigte ist nach eigenen Angaben am tt. April 1994 in … / Italien geboren und wuchs dort auf. Nach Abschluss der Grundschule in Italien machte er dort auch das "Liceo" im Bereich Elektronik und Telekommunikation. Dieses absolvierte er ungefähr im Alter von 18 bzw. 19 Jahren. Eine Lehre schloss er aber nicht ab. Anschliessend arbeitete er ein Jahr lang als Gärtner im Familienbetrieb. Danach ging er nach Mailand und ist seither arbeitslos. Finanziell unterstützt wird er von seinen Grosseltern mütterlicherseits (D1 Urk. 7/1 Nr. 48; D1 Urk. 7/6

S. 5; Urk. 53; Prot. I S. 17 f.; Prot. II S. 10 - 12). Aus dem Werdegang und aus den aktuellen Lebensverhältnissen ergeben sich somit keine strafzumessungsrelevanten Faktoren.

6.2. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. August 2014 wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 58). Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten beging der Beschuldigte am 15. Oktober 2015.

Die Vorstrafe ist zwar nicht einschlägig und rechtfertigt damit nur eine leichte Erhöhung der Strafe. Allerdings beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilenden Delikte im Sinne von Art. 46 StGB während laufender Probezeit, was sich zusätzlich straferhöhend auswirkt.

6.3. Der Beschuldigte bestritt die Gewaltanwendung gegen die Polizeibeamten von Beginn weg (Urk. D1/7/1 Nr. 24 ff., D1/7/4 Nr. 7 ff. und D1/14/9 S. 3). Das fehlende Geständnis ist neutral zu bewerten, ebenso die fehlende Einsicht und Reue.

6.4. Unter Berücksichtigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erweist sich eine Strafe von 190 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Bei dieser Strafhöhe kommt eine gemeinnützige Arbeit, wie das die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte, nicht in Frage (Art. 37 Abs. 1 StGB; Urk. 63 S. 6).

7. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils.

Mit der Vorinstanz ist die Höhe des Tagessatzes angesichts der finanziell schwierigen Lage des Beschuldigten (vgl. oben E. 6.1) auf Fr. 10.– festzusetzen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.– zu bestrafen. Einer Anrechnung der bereits erstandenen 19 Tage Haft an diese Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB, vgl. Urk. 46 S. 37).

8. Für die begangene Übertretung im Sinne von Art. 19a BetmG ist – wie bereits ausgeführt wurde (vgl. E. 1) – kumulativ zur Geldstrafe eine Busse zu verhängen.

Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bemisst das Gericht Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.

Der Beschuldigte konsumierte einmalig Marihuana. Sein Verschulden ist als sehr leicht zu qualifizieren. Er gab den Konsum auch von sich aus zu. Berücksichtigt man schliesslich die finanziell schwierige Situation des Beschuldigten (vgl. oben E. 6.1), so erweisen sich die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 100.– und die von ihr bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag als angemessen (Urk. 46 S. 37).

Der Beschuldigte ist somit zusätzlich mit einer Busse von Fr. 100.– zu bestrafen. Im Falle der schuldhaften Nichtzahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

III. Vollzug und Widerruf

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs und für den Widerruf einer früher bedingt ausgefällten Strafe bereits zutreffend dargelegt (Urk. 46 E. V.1 und 2 sowie E. VI.2 und 3). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Sodann gelangte die Vorinstanz zu Recht zum Schluss, dass die objektiven Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Es ist vorliegend eine Geldstrafe auszufällen (vgl. oben E.II.6.4). Auch richtig erkannte sie, dass die Gewährung des Aufschubs im Falle des Beschuldigten keine besonders günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB erfordert (Urk. 46 S. 38 f.). Insofern ist grundsätzlich von einer günstigen Prognose auszugehen und zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Rückfallgefahr vorliegen (TRECHSEL/PIETH, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], StGB PK, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 42 N 7).

Auf eine gewisse Rückfallgefahr deuten die Vorstrafe, die fehlende Einsicht in das Unrecht seiner Tat und die Delinquenz während laufender Probezeit hin. Allerdings ist die Vorstrafe nicht einschlägig (vgl. oben E. II.6.2). Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Rahmen des vorliegenden Verfahrens

19 Tage in Untersuchungshaft verblieb, was eine gewisse positive Wirkung auf ihn erhoffen lässt. Bezieht man schliesslich die gesamte Wirkung des Urteils in die Prognosebeurteilung mit ein, insbesondere den noch im Folgenden zu begründenden Widerruf des bedingten Strafvollzugs der mit Strafbefehl vom 26. August 2014 ausgefällten Geldstrafe (vgl. unten E. 3 sowie BGE 134 IV 140 E. 4.5. m.w.H. und TRECHSEL/PIETH, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], a.a.O., Art. 42 N 14), kann dem Beschuldigten im Sinne einer letzten Chance eine günstige Prognose gestellt werden. Gesamthaft ist deshalb davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte durch die genannten Umstände genügend beeindrucken lässt, um in Zukunft nicht mehr straffällig zu werden. Um verbleibenden Restbedenken zu begegnen, ist die Probezeit in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB auf 3 Jahre festzusetzen.

3. Der Vorinstanz kann in Bezug auf den Verzicht auf einen Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. August 2014 bedingt ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– nicht gefolgt werden. Insbesondere die erneute Delinquenz während laufender Probezeit weist auf eine gewisse Rückfallgefahr hin (vgl. oben E. 2). Dem Beschuldigten muss deshalb klar gemacht werden, dass ihm nicht stets aufs Neue eine Chance zur Besserung eingeräumt werden kann. Zur Steigerung seiner Bewährungsaussichten bedarf er somit eines Denkzettels. Der bedingte Vollzug der mit genanntem Strafbefehl ausgesprochenen Geldstrafe ist folglich gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB zu widerrufen.

IV. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise in Bezug auf die Strafhöhe und den Widerruf. Sie unterliegt je-

doch im Vollzugspunkt. Der Beschuldigte beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 52). Somit scheitert er teilweise in Bezug auf die Strafhöhe und den Widerruf. Im Vollzugspunkt obsiegt er. Im Ergebnis sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in hälftigem Umfang.

Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin 3 ihre Berufung zurückgezogen hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung

– Einzelgericht, vom 26. April 2016 bezüglich der Dispositivziffern 1 - 2 (Schuldpunkt), 8 - 10 (Zivilforderungen) und 11 - 13 (Kostenund Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel:

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 190 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wovon 19 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 100.–.

2. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.

4. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 26. August 2014 ausgefällten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird unter Anrechnung von zwei Tagen Untersuchungshaft widerrufen.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 5'100.00 amtliche Verteidigung

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht in hälftigem Umfang bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (übergeben)

− die Privatklägerin 3 − die Privatklägerschaft 1, 2 und 4

(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

sowie in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 3 − die Privatklägerschaft 1, 2 und 4, falls verlangt − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungsund Löschungsdaten − in die Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, im Dispositiv (Geschäftsnummer: C-3/2014/5242)

8. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 4. April 2017

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Karabayir

Zur Beachtung:

Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.