Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to File Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed an appeal filed by a private complainant challenging a lower court's acquittal of the accused on charges of assault and the dismissal of related civil claims. The court reasoned that while the appellant timely filed the initial notice of appeal, he failed to submit the mandatory written statement of appeal within the statutory 20-day period following notification of the reasoned judgment, rendering the appeal inadmissible pursuant to procedural rules governing appeal declarations, consequently imposing the appeal proceedings costs upon the appellant due to his failure to proceed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 134 StGB, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Complainant's Appeal Dismissed for Failure to File Written Statement: The court reasoned that while the appellant timely filed the initial notice of appeal, he failed to submit the mandatory written statement of appeal within the statutory 20-day period following notification of the reasoned judgment, rendering the appeal inadmissible pursuant to procedural rules governing appeal declarations, consequently imposing the appeal proceedings costs upon the appellant due to his failure to proceed.
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KI-generiertCited as the basis for the court's decision not to enter into the merits of the appeal due to the failure to file a written statement of appeal.
Cited to establish that the non-entry into the merits of the appeal implies a loss for the appellant, leading to the imposition of costs.
Although not explicitly numbered as 66 al. 1 LTF, the imposition of costs (Art. 3 in conjunction with Art. 428 Abs. 1 StPO) implies the procedural framework governing appeal costs, which is relevant for the financial order (Order 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160352-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Boller
Beschluss vom 8. September 2016
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger erbeten vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Angriff
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 20. April 2016 (GG150252)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
20. April 2016 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen und die Schadenersatzsowie Genugtuungsbegehren der Privatkläger C._____ und A._____ wurden abgewiesen (Urk. 85
S. 17). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. April 2016 im Beisein seines amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 20). Der Anklagebehörde und den Privatklägern wurde das Urteilsdispositiv schriftlich zugestellt (Urk. 80/1-3). Der Privatkläger A._____ liess mit Eingabe vom 6. Mai 2016 Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 81). Am 11. August 2016 wurde das begründete Urteil seinem Rechtsvertreter zugestellt (Urk. 84/4).
2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,
2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom
4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
3. Der Privatkläger A._____ liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 31. August 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers A._____ gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers A._____ kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Somit sind ihm die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Der amtlichen Verteidigung sind im Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden (Urk. 87). Auch Aufwendungen des unentgeltlichen Vertreters des Privatklägers C._____ sind nicht ersichtlich. Entsprechend sind für das Berufungsverfahren keine Entschädigungen auszurichten.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 6. Mai 2016 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt.
4. Der amtlichen Verteidigung wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
5. Der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers C._____ wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung ausgerichtet.
6. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung des Privatklägers C._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger)
− die Vertretung des Privatklägers A._____ (im Doppel für sich und den Privatkläger)
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 8. September 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Boller