Appeal Withdrawal in Profanation Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe private complainants filed an appeal against a lower court's judgment concerning an offense involving profanation, but subsequently withdrew the appeal within the statutory deadline for submitting a written declaration of appeal. The court, noting the withdrawal, declared the appeal procedure concluded, thereby rendering the lower court's decision final and unappealable, and decided not to levy second-instance court fees or award any compensation due to the lack of discernible effort in the withdrawal process.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Appeal Withdrawal in Profanation Case: The court, noting the withdrawal, declared the appeal procedure concluded, thereby rendering the lower court's decision final and unappealable, and decided not to levy second-instance court fees or award any compensation due to the lack of discernible effort in the withdrawal process.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning to confirm that the withdrawal occurred within the statutory deadline, which determined the non-levy of costs in point 2.
Cited in point 5 to define the required manner for submitting a federal appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160338-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichter lic. iur. Wenker sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 30. August 2016
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger und Berufungskläger
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Schändung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgericht Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 (DG150037)
Erwägungen:
Am 4. April 2016 meldeten die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 30. März 2016 Berufung an (Urk. 70).
Mit Eingabe vom 4. August 2016, eingegangen am 5. August 2016, haben die Privatkläger 1 und Privatkläger 2 die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 71). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben.
Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 64/2: Zustellung des begründeten Urteils am 25. Juli 2016), weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind (ZR 110 [2011] Nr. 37). Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung vom
30. März 2016 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Vertreterin der Privatkläger 1 und Privatkläger 2 (dreifach), − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis,
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 30. August 2016
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Höfliger