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SB160315 • OG ZH SB160315 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs

Geschäftsnummer SB160315
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court did not proceed with the appeal filed by the private plaintiff because the plaintiff failed to pay the required security deposit for legal costs within the stipulated deadline. The plaintiff was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 383 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Plaintiff's Appeal Dismissed for Failure to Post Security for Costs: The plaintiff was ordered to pay the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Sicherheitsleistung Zahlungsbefehl unbezahlte Mietkaution Beschwerdelegitimation nicht geleisteter Kostenvorschuss ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited as the legal basis for the deadline within which the appeal was filed.

Art. 383 StPO

Cited as the legal basis for setting a deadline for the payment of a security deposit.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the legal basis for allocating the costs of the appeal proceedings, considering that the appeal was not proceeded with.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160315-O /U/cwo

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 29. September 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger erbeten vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Betrug

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 21. April 2016 sowie Nachtragsurteil vom 31. Mai 2016 (GG160044)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2016 liess der Privatkläger A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht, vom 21. April 2016 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 64). Nachdem das Urteil dem Vertreter des Privatklägers am 8. Juli 2016 zugestellt worden war (Urk. 73/3), liess der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides am 28. Juli 2016 (Datum des Poststempels: 28. Juli 2016) die Berufungserklärung einreichen (Urk. 76 und 77). Mit Präsidialverfügung vom 12. August 2016 wurde dem Privatkläger in Anwendung von Art. 383 StPO eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um zur Deckung von allfälligen Prozesskosten und Entschädigungen an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. 10'000.– zu leisten (Urk. 78). Da die Präsidialverfügung vom 12. August 2016 vom Vertreter des Privatklägers am 17. August 2016 entgegengenommen wurde (Urk. 79), die Frist zur Leistung der Prozesskaution damit am 6. September 2016 ablief und innert Frist keine Kaution bei der Obergerichtskasse einging, ist androhungsgemäss auf die Berufung des Privatklägers vom 2. Mai 2016 nicht einzutreten (vgl. Urk. 78 S. 2).

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahren mit einer Gerichtsgebühr von Fr. 400.– damit dem Privatkläger aufzuerlegen. Der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, erklärte auf entsprechende telefonische Anfrage, dass er bezüglich Berufungsverfahren keine Aufwendungen gehabt habe (Urk. 80).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 2. Mai 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung des Privatklägers C._____ im Doppel für sich und zuhanden des genannten Privatklägers − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 29. September 2016

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. iur. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger