Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA private prosecutor appealed a district court's decision that acquitted a defendant of assault and dismissed the prosecutor's civil claims. The appellate court dismissed the appeal because the prosecutor failed to file a formal statement of appeal within the statutory deadline after filing the initial notice of appeal. The court reasoned that filing a statement of appeal is a mandatory procedural requirement, not merely a formality, and failure to comply means the appeal cannot be considered. Consequently, the private prosecutor was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 134 StGB, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Statement: The appellate court dismissed the appeal because the prosecutor failed to file a formal statement of appeal within the statutory deadline after filing the initial notice of appeal. The court reasoned that filing a statement of appeal is a mandatory procedural requirement, not merely a formality, and failure to comply means the appeal cannot be considered. Consequently, the private prosecutor was ordered to bear the costs of the appellate proceedings.
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KI-generiertThe appeal is not admitted because a declaration of appeal was not filed in time.
The appeal is not admitted because a declaration of appeal was not filed in time.
The costs of the appeal proceedings are imposed on the private plaintiff because the non-admission of the appeal is equivalent to losing the case.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB160295-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw M. Konrad
Beschluss vom 28. Juli 2016
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, sowie
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend Angriff
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 3. Dezember 2015 (GG150021)
Erwägungen:
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freigesprochen und die Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Privatklägerschaft wurden abgewiesen. Der Entscheid wurde den Parteien am
3. Dezember 2015 mündlich eröffnet und schriftlich im Dispositiv ausgehändigt bzw. versandt (Prot. I S. 12 f.; Urk. 63A und Urk. 64/1-3).
2. In Ziffer 7 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 63A [Urteilsdispositiv]; Urk. 68 = Urk. 71 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 9. Dezember 2015 liess der Privatkläger Berufung anmelden (Urk. 65). Am 20. Juni 2016 wurde dem Privatkläger daraufhin das begründete Urteil (Urk. 68 = Urk. 71) zugestellt (Urk. 69/2).
3. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).
4. Der Privatkläger liess zwar rechtzeitig Berufung anmelden, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Juli 2016), weshalb auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten ist.
5. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen.
6. Im Übrigen ist mangels erheblicher Umtriebe vorliegend von der Ausrichtung einer Prozessund Umtriebsentschädigung an den Beschuldigten abzusehen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 9. Dezember 2015 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.
4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis − den unentgeltlichen Vertreter Rechtsanwalt MLaw X._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die C._____ Versicherungs-Gesellschaft AG sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 28. Juli 2016
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Volken MLaw M. Konrad