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SB160285 • OG ZH SB160285 KI-generiert

Private Claimant's Appeal Dismissed for Untimely Statement of Appeal

Geschäftsnummer SB160285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the private claimant's appeal against a lower court's acquittal of the defendant on charges of negligent bodily harm and traffic offenses because the private claimant, despite timely lodging the appeal, failed to submit the mandatory written statement of appeal within the prescribed twenty-day period after the reasoned decision was served, leading the court to conclude that the appeal was inadmissible according to procedural law and ordering the private claimant to bear the appeal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 125 Abs. 1 StGB, Art. 90 Abs. 1 StGB, Art. 34 Abs. 4 SVG, Art. 399 StPO, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO; Private Claimant's Appeal Dismissed for Untimely Statement of Appeal: von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

Schlagwörter

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fahrlässige Körperverletzung Auferlegung der Verfahrenskosten verspätete Begründung Beschwerdelegitimation Begründung verspätetes Ausstandsbegehren fahrlässige Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the court's decision not to enter into the appeal because the required declaration was not submitted.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for imposing the appeal costs on the private claimant because the non-entry into the appeal is equivalent to a loss.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB160285-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. St. Volken und die Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni sowie der Gerichtsschreiber Dr. iur. F. Manfrin

Beschluss vom 19. Juli 2016

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend fahrlässige Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung - Einzelgericht, vom 9. Mai 2016 (GG160035)

Erwägungen:

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Mai 2016 wurde der Beschuldigte sowohl vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB als auch vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 SVG freigesprochen. Die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Zivilweg verwiesen, die Kosten wurden auf die Gerichtkasse genommen und dem Beschuldigten wurde schliesslich eine Prozessentschädigung von Fr. 3'516.50 (inkl. MwSt.) für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid wurde den Parteien am

9. Mai 2016 mündlich eröffnet, begründet und je im Dispositiv übergeben (Urk. 27; Prot. I S. 18). In Ziffer 6 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 27 [Urteils-

dispositiv]; Urk. 30 = Urk. 34 [begründete Fassung]). Ebenfalls am 9. Mai 2016 meldete der Privatkläger Berufung an (Urk. 28). Am 21. Juni 2016 wurde das begründete Urteil (Urk. 30 = Urk. 34) dem Privatkläger zugestellt (Urk. 32/2).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (HUG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER,

2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom

4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.).

3. Der Privatkläger hat zwar rechtzeitig Berufung angemeldet, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 11. Juli 2016). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung

von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung des Privatklägers gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.

4. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.– festzusetzen. Aufwendungen der Verteidigung für das Berufungsverfahren sind nicht ersichtlich, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 9. Mai 2016 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Privatkläger

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 19. Juli 2016

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Naef Dr. iur. F. Manfrin